(Art. 23 Abs. 5 MWSTG und Verordnung des EFD vom 24. März 2011 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr [Verordnung Reiseverkehr; SR 641.202.2])
Waren des Reiseverkehrs sind gemäss der Zollgesetzgebung namentlich Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind (Art. 16 Abs. 2 ZG). Ladenverkäufe im Reiseverkehr im Inland an Personen mit ausländischem Wohnsitz gelten als Inlandlieferungen. Steuerbefreit sind solche Verkäufe in Ladengeschäften, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Als Ausfuhrdokument kann entweder das Musterformular der ESTV (Ausfuhrdokument im Reiseverkehr) oder ein selbstentworfenes Dokument, welches die Angaben nach Artikel 3 der Verordnung Reiseverkehr enthält, verwendet werden. Das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Die Ausfuhr muss auf dem Ausfuhrdokument durch eine der folgenden Behörden oder Stellen bestätigt sein:
Ist die Ausfuhr bzw. das Ausfuhrdokument nicht durch eine der genannten Behörden oder Stellen bestätigt (z. B. weil die Gegenstände nicht über eine besetzte Stelle ins Zollausland verbracht wurden), so kann der Nachweis der Ausfuhr ins Zollausland mit dem unbestätigten Ausfuhrdokument zusammen mit der Einfuhrveranlagung der ausländischen Zollbehörde erbracht werden (Art. 6 der Verordnung Reiseverkehr).
Wenn der steuerpflichtige Verkäufer die MWST seinem im Ausland wohnhaften Kunden in Rechnung stellt und diese dem Kunden erst nach Eingang des bestätigten Ausfuhrdokuments oder des unbestätigten Ausfuhrdokuments verbunden mit der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde rückvergütet, muss er dem Kunden für die Belange der MWST keine Gutschrift bzw. korrigierte Rechnung ausstellen (Ausnahme zu Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Eine Sonderregelung besteht für Inlandlieferungen an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland (Art. 7 der Verordnung Reiseverkehr). Verfügt der Lieferant über eine Bewilligung der ESTV, muss er den Nachweis der Befreiung nicht mit einem bestätigten Ausfuhrdokument nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Reiseverkehr oder mit einer Einfuhrveranlagung nach Artikel 6 der Verordnung Reiseverkehr erbringen. Es genügt, wenn er die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Reiseverkehr genannten Dokumente (Liste der Reiseteilnehmenden, bestätigte Erklärung, dass alle Teilnehmenden Wohnsitz im Ausland haben und Ausfuhrdokument nach Art. 3 der Verordnung Reiseverkehr) vorweisen kann.
Änderung per 01.08.2020 der Verordnung des EFD vom 24. März 2011 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr.