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(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG)
 
Dienstleistungen von in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern (direkte Stellvertretung, Ziff. 5.2) sind von der Steuer befreit, wenn die vermittelte Leistung selbst von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird. Wird die vermittelte Leistung sowohl im In- als auch im Ausland bewirkt, ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf von der Steuer befreite Leistungen entfällt.

 

Da bei Vermittlungsleistungen bezüglich des Orts der Leistungserbringung ( MWST-Info Ort der Leistungserbringung) grundsätzlich das Empfängerortsprinzip gilt, unterliegen Vermittlungsleistungen an Empfänger mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder Betriebsstätte im Ausland nicht der Inlandsteuer (Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Somit findet die Steuerbefreiung gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 9 MWSTG nur dann Anwendung, wenn der Empfänger der Vermittlungsleistung seinen Sitz oder seine Betriebsstätte im Inland hat.


16.11.2021
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