Die MWST-Info basiert auf dem per 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG und der dazu erlassenen MWSTV.
Sie basiert auf den gesetzlichen Grundlagen der Artikel 18–23 MWSTG sowie der Artikel 26–44 MWSTV.
Die MWST-Info Steuerobjekt gibt Auskunft darüber, welche Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) der Inlandsteuer unterliegen. Keine Ausführungen enthält diese Info zur Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer) sowie zur Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Diesbezüglich wird auf die MWST-Info Bezugsteuer sowie die zollrechtlichen Erlasse und Publikationen des BAZG verwiesen.
Die Erläuterungen dieser Publikation sollen den steuerpflichtigen Personen (und ihren Vertretern) helfen, ihre mit der MWST zusammenhängenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen
Die zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen richtet sich nach den in der MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen (MWST-Info 20) beschriebenen Grundsätzen. Alle folgenden Links verweisen auf die MWST-Info 20.
Die neue begriffliche Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung gilt ab dem 1. Oktober 2020, d. h. ab dem Publikationsdatum der vollständig überarbeiteten MWST-Info 20.
Eine Übersicht der Anpassungen von Praxisfestlegungen gemäss der neuen begrifflichen Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung ist unter Ziffer 1 zu finden.
Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch:
Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet.
Es gilt zu beachten, dass die bis zum 30. September 2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen nicht der neuen Terminologie angepasst werden.
Frühere Versionen angepasster Ziffern können nach wie vor online abgerufen werden.
Erfolgt im Anschluss an eine Auskunft eine Änderung eines Rechtssatzes, eine Praxisänderung oder wird durch die ESTV eine Praxis erstmalig festgelegt, so kann sich weder die ESTV noch die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bzw. der Publikation der Praxis weiter auf die erteilte schriftliche Auskunft berufen (
Ziff. 5).