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Werden die Erträge aus einer Lenkungsabgabe (bzw. Lenkungssteuer) an die Bevölkerung, Unternehmen usw. verteilt oder erfolgt eine Befreiung von der Abgabepflicht (bzw. Rückerstattung der Abgabe), ist im Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Kriterien beziehungsweise der Praxis der ESTV ( MWST-Info Subventionen und Spenden) zu entscheiden, ob es sich bei dieser Zahlung beziehungsweise bei diesem geldwerten Vorteil um eine Subvention nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG (Kürzung des Vorsteuerabzuges nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG;  MWST-Info Subventionen und Spenden) oder um ein Nicht-Entgelt handelt, welches nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt (Art. 33 Abs. 1 MWSTG):

  • Werden die Abgabenerträge nach dem Giesskannenprinzip und ohne Zweck- und Verhaltensbindung (voraussetzungslos) verteilt, liegt keine Subvention gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es ist keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.

  • Erfolgt die Befreiung von der Abgabepflicht (bzw. Rückerstattung der Abgabe), weil der Lenkungszweck keine steuerliche Belastung verlangt oder weil die Abgabepflichtigen ihr Verhalten „freiwillig“ ändern, liegt keine Subvention gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es ist keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.

  • Bezweckt hingegen die Verteilung der Abgabeerträge oder Befreiung von der Abgabepflicht (bzw. Rückerstattung der Abgabe) die Förderung oder Erhaltung einer bestimmten Tätigkeit im öffentlichen Interesse, so liegt eine Subvention nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es ist grundsätzlich eine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.

 

Bei den folgenden Zahlungen und geldwerten Vorteilen handelt es sich um Subventionen, deren Erhalt zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führt beziehungsweise führen kann (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Die Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe zur Finanzierung von Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden (Art. 34 CO2-Gesetz und Art. 104 ff. der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen [CO2-Verordnung]);

  • die Gewährung von Bürgschaften durch das UVEK zur Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase, welche mit Mitteln aus dem Technologiefonds - geäufnet mit Erträgen aus der CO2-Abgabe - finanziert werden (Art. 35 CO2-Gesetz und Art. 114 ff. CO2-Verordnung). Eine Vorsteuerkürzung ist erst im Zeitpunkt zu berechnen, in dem die Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

 

Bei den folgenden Zahlungen und geldwerten Vorteilen handelt es sich um Nicht-Entgelte beziehungsweise Zuwendungen, deren Erhalt keine Kürzung des Vorsteuerabzuges zur Folge hat (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Die Rückerstattung der LSVA im so genannten Vor- und Nachlauf des Schienentransports (Art. 8 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV; SR 641.811];  MWST-Branchen-Info Transportwesen);

  • Befreiung von der VOC-Abgabepflicht (Art. 35a Abs. 3, 4 und 5 USG i.V.m. Art. 8 ff. der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV; SR 814.018]) beziehungsweise Rückerstattung der VOC-Abgabe (Art. 35c Abs. 2 USG i.V.m. Art. 18 ff. VOCV);

  • Befreiung von der Abgabe auf Heizöl Extraleicht“ und schwefelhaltigen Treibstoffen (Art. 35b Abs. 2 USG und 35bbis Abs. 2 USG);

  • Verteilung des Ertrages aus der VOC-Abgabe an die Bevölkerung
    (
    Art. 23 ff. VOCV);

  • Verteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe an die Bevölkerung und Wirtschaft (Art. 36 CO2-Gesetz und Art. 119 ff. CO2-Verordnung);

  • Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 1725 und 31 CO2-Gesetz;

  • Verteilung der Erträge der Abgabe auf Heizöl „Extraleicht“ und schwefelhaltigen Treibstoffen an die Bevölkerung (Art. 35b Abs. 5 USG);

  • Ausschüttungen aus dem Stromsparfonds Basel an Bevölkerung und Unternehmen (Energiegesetz des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 1998 und kantonale Verordnung vom 11. Mai 1999 zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus).



20.06.2016
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