Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG)

 
Von der Steuer ausgenommen sind die folgenden Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:

  • Kreditgeschäfte (Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten) durch die Kreditgeber;

  • Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie Garantien;

  • Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (Devisen, Münzen, Banknoten), die als solche verwendet werden, beziehen;

  • Leistungen, einschliesslich Vermittlung, im Zusammenhang mit Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;

  • Anbieten von Anteilen an und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.31) durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte.

 

Für diese Leistungen kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG nicht optiert werden. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der Kombinationsregelung ( Ziff. 4.2.1.3). 

 

Steuerbar sind hingegen:

  • Leistungen der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts (z. B. Portfolio und Asset Management, Anlageberatung, Depotgeschäfte, Treuhandanlagen);

  • das Entgegennehmen und Aufbewahren von Wertsachen, die in der Regel keiner Verwaltung bedürfen;

  • das Zuführen von potentiellen Kunden (sog. finder’s fee);

  • die Vermietung von Schrankfächern;

  • die Kundenberatung (z. B. in steuerlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Belangen, bei Firmengründungen oder -übernahmen, Errichtung von Familienstiftungen);

  • das Erteilen von Auskünften;

  • Treuhandgeschäfte;

  • die Buchführung;

  • die Verwaltung von Krediten, ohne selbst Kreditgeber (Gläubiger) zu sein;

  • die Lieferung und die Vermittlung von Edelmetallen und Medaillen sowie von Banknoten und Münzen, die nicht als gesetzliche Zahlungsmittel verwendet werden;

  • die Abgabe beziehungsweise Vermittlung von nicht als Wertpapiere ausgestalteten Urkunden (z. B. Eintrittskarten, Fahrscheine, Parking-Tickets, Lotterielose).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Finanzbereich entnommen werden.

 

Der Verkauf von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e MWSTG, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG bestimmt.

 

Praxispräzisierung ( MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


30.03.2021
Zusätzliche Informationen
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?