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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG)
 
Bekanntmachungsleistungen sind Leistungen, mit welchen eine Zuwendung - d.h. Unterstützung oder Förderung - in einer Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, welche über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht.

 

Von der Steuer ausgenommen sind Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen (Art. 3 Bst. j MWSTG) zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG). Ist somit keine gemeinnützige Organisation beteiligt, also weder als Leistungserbringerin noch als Leistungsempfängerin, unterliegt die Bekanntmachungsleistung der Steuer zum Normalsatz.

 

Ziel und Zweck einer Bekanntmachungsleistung ist es, den Namen des Zuwenders mit einer Organisation oder einer Veranstaltung zu verbinden. Durch Bekanntmachung der Zuwendung beziehungsweise des Zuwenders durch den Zuwendungsempfänger wird der Bekanntheitsgrad des Zuwenders oder auch nur dessen Image gefördert. Dieser erhofft sich eine Verbesserung seiner Marktposition, zumindest eine positive Wirkung auf seine „Public Relations“. Sein soziales Engagement soll ersichtlich sein und damit ein Imagegewinn erzielt werden.

 

Somit sind alle Mitteilungen, mit welchen „publikumswirksam“ auf das Engagement hingewiesen wird, als Bekanntmachungsleistungen zu qualifizieren (sofern keine Spende oder Werbeleistung [ Ziff. 6.27.4] vorliegt).

 

Eine Bekanntmachungsleistung liegt vor, wenn für das Publikum erkennbar ist, dass nicht Werbung für das Unternehmen oder eine Organisation beziehungsweise für deren Tätigkeit und Produkte betrieben wird, sondern auf das Engagement des Unternehmens gegenüber der bekanntmachenden Organisation (bzw. das Engagement der Organisation) aufmerksam gemacht werden soll. Es muss jedoch nicht in jedem Fall ausdrücklich auf die Unterstützung hingewiesen werden, sofern sich diese Tatsache aus den Umständen ergibt (z.B. Bekanntgabe der Zuwendung bzw. des Zuwenders anlässlich einer Veranstaltung). Mit der Bekanntgabe der Zuwendung beziehungsweise des Zuwenders kann auch die Geschäftstätigkeit des Zuwenders allgemein beschrieben oder auch eine allgemeine Werbebotschaft („Claim“ oder „Slogan“) damit verbunden werden (z.B. „Unser Hauptsponsor ist die Bau AG, Ihr idealer Partner für den Bau Ihres Traumhauses“ oder auch die Verlinkung mit der Internetseite eines Zuwenders), ohne jedoch für konkrete Produkte oder Dienstleistungen des Zuwenders zu werben.

 

Eine Bekanntmachungsleistung liegt auch vor, wenn Produkte, welche dem Veranstalter von den Zuwendern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Naturalspende), anlässlich der Veranstaltung an die Teilnehmer (z.B. zwecks Verpflegung) oder an das Publikum (z.B. im Rahmen einer Tombola) unentgeltlich abgegeben oder anderweitig im Rahmen der Veranstaltung genutzt werden (z.B. Fahrzeuge für den Material- oder Personentransport). Weist der Veranstalter auf diese Tatsache hin beziehungsweise dankt er dafür, ist immer noch von einer Bekanntmachungsleistung auszugehen, sofern die Produkte nicht im Vordergrund stehen.

 

Keine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung, sondern eine steuerbare Werbeleistung liegt hingegen vor, wenn ohne Bezug zu einer Zuwendung ein Unternehmen bekannt gemacht oder für dessen Leistungen (Waren und Dienstleistungen) geworben beziehungsweise wenn einem Unternehmen ermöglicht wird, für sich oder seine Leistungen (Waren und Dienstleistungen) Werbung zu machen ( Ziff. 6.27.4).

 

Beispiele von der Steuer ausgenommener Bekanntmachungsleistungen:

  • Im Programmheft einer Veranstaltung einer gemeinnützigen Organisation werden die Sponsoren beziehungsweise Zuwender nicht nur dankend erwähnt, es findet sich auch eine Beschreibung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und eine Werbebotschaft: „Wir danken der Bau AG, Ihrem Partner beim Bau Ihres Traumhauses, für die grosszügige finanzielle Unterstützung“ oder „Mit der Unterstützung der Sparkasse X, Ihrem kompetenten Partner für die Vorsorgeplanung“.

  • Die gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität organisiert jährlich die Schweizer Rollstuhlrugbymeisterschaft. Diverse Unternehmen leisten finanzielle Beiträge oder unterstützen die Veranstaltung mit Gratisprodukten sowie mit Sachpreisen für die Tombola. Die Unterstützung und die Unterstützer werden mit folgenden Mitteln bekanntgegeben:

    • auf die Unterstützung wird mittels Lautsprecherdurchsagen anlässlich der Veranstaltung hingewiesen;

    • die Logo der Unterstützer befinden sich auf den Trikots der Spieler und auf den T-Shirts des Personals des Veranstalters (Helfer);

    • auf die Unterstützung wird (mit Verlinkung) auf der Website des Veranstalters hingewiesen („Diese Veranstaltung wäre nicht möglich ohne die Unterstützung durch die folgenden Partner: …“);

    • die Rugby-Spieler erhalten für ihre Verpflegung an der Veranstaltung vom Unternehmen X unentgeltlich zur Verfügung gestellte isotonische Getränke und Müsliriegel. Ausserdem erhalten sie als Geschenk ein Paket mit Produkte-Muster einer Kosmetikfirma, welche von dieser ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden;

    • an der Tombola wird darauf hingewiesen, dass die Produkte von bestimmten namentlich genannten Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

    Die gemeinnützigen Veranstalter müssen die Bekanntmachungsleistungen nicht versteuern, weil für das Publikum erkennbar auf die Unterstützung hingewiesen wird und die Produkte nicht im Vordergrund stehen.

  • Eine gemeinnützige Organisation weist auf ihrer Website auf die Zusammenarbeit mit einem Industrieunternehmen hin, welches die Organisation „unentgeltlich“ finanziell und mit Know-how unterstützt. Die Geschäftstätigkeit des Industrieunternehmens wird allgemein beschrieben und auf dessen Website verwiesen (Verlinkung). 

  • Die Welt Foto Organisation (WFO) ist eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der künstlerischen Fotografie. Sie prämiert jedes Jahr in einem Wettbewerb den hoffnungsvollsten Nachwuchs-Fotografen. Die ConsumerElectronic, Produzentin von Unterhaltungselektronikgeräten, unterstützt den Wettbewerb mit einem Beitrag von 50‘000 Franken. Dafür trägt der Wettbewerb den Titel „ConsumerElectronic Photography Award“. Anlässlich der Veranstaltung wird ausserdem der ConsumerElectronic für den „grosszügigen Beitrag“ mehrfach gedankt. Es werden keine Produkte der ConsumerElectronic präsentiert oder zu Werbezwecken ausgestellt.

 

Ziffer gültig ab 1. Januar 2015 ( einleitende Erläuterungen dieser MWST-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.08.2015
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