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Eine steuerbare Werbeleistung und keine Bekanntmachungsleistung liegt vor, wenn nicht die Mitteilung der Unterstützung oder Förderung im Vordergrund steht, sondern die Bekanntmachung eines Unternehmens oder einer gemeinnützigen Organisation beziehungsweise seiner/ihrer Leistungen (Produktwerbung) oder auch Tätigkeit.

 

Ziel und Zweck der Werbeleistung ist die Bewerbung eines Produktes (Ware oder Dienstleistung) oder eines Unternehmens beziehungsweise einer gemeinnützigen Organisation. Eine steuerbare Werbeleistung liegt demnach vor, wenn eine gemeinnützige Organisation für ein Unternehmen oder dessen Leistungen Werbung macht oder einem Unternehmen ermöglicht, für dessen Leistungen oder Tätigkeit Werbung zu machen. Dasselbe gilt, wenn eine gemeinnützige Organisation beziehungsweise ihre Leistungen oder Tätigkeit (z.B. in Zeitungsinseraten) bekannt gemacht werden.

 

Beispiele steuerbarer Werbeleistungen:

 

  • Eine gemeinnützige Organisation gibt eine Publikation (z.B. ein Magazin oder Programmheft) heraus. Das Unternehmen X platziert gegen ein Entgelt in dieser Publikation ein Inserat, mit welchem die Produkte des Unternehmens X beworben werden.

  • Eine Universität wirbt mittels Inserat in einer Zeitung oder Zeitschrift für ihre Lehrveranstaltungen.

  • Eine gemeinnützige Organisation macht in einer Zeitung oder Zeitschrift einen Spendenaufruf.

  • Die gemeinnützige Stiftung „Für das Alter“ erhält von der Balsiger AG einen Betrag von 50'000 Franken zur Beschaffung eines Kleinbusses. Es wird vertraglich vereinbart, dass das Fahrzeug mit der Firmenbezeichnung der Balsiger AG beschriftet wird. Das Entgelt von 50'000 Franken unterliegt der Steuer, sofern nicht neben dem Logo auf die „freundliche Unterstützung“ der Balsiger AG hingewiesen wird, da ansonsten nicht erkennbar ist, dass lediglich die Unterstützung öffentlich gemacht werden soll.

  • Auf der Website einer gemeinnützigen Organisation wird für Produkte und Dienstleistungen der Sponsoren Werbung gemacht.

  • Anlässlich einer Veranstaltung, organisiert durch eine gemeinnützige Organisation, wird einem örtlichen Autohändler gegen Entgelt ermöglicht, einen Neuwagen mit Werbeaufdruck und Flyern an stark frequentierter Stelle aufzustellen.

  • Im Foyer des als gemeinnützig geltenden Theaters „Spielfreude“ hängen diverse Plakate, mit welchen Unternehmen die Theaterbesucher auf ihre Produkte aufmerksam machen wollen.

  • Das als gemeinnützig geltende Theater „Spielfreude“ führt in der Sommersaison das Stück „Im seligen Biergarten“ auf. Die Darsteller des Stücks trinken (alkoholfreies) Bier einer bestimmten Marke und weisen immer wieder auf diese Tatsache hin. Der Hersteller des besagten Biers bezahlt dem Theater dafür 5‘000 Franken.

  • Das „Museum am Platz“ ist als Stiftung nach Artikel 56 Buchstabe g DBG von der direkten Bundessteuer befreit und erfüllt somit die Voraussetzung nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG. Der Museumsführer enthält mehrere Werbeinserate für Unternehmen.

  • Eine gemeinnützige Organisation beauftragt eine Werbeagentur mit der Durchführung einer Kampagne, mit welcher der Name und die Tätigkeit der Organisation einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden sollen.

  • Ein Berufssportler tritt seine Bildrechte (für das Fernsehen) gegen Entgelt an eine gemeinnützige Organisation ab.

  • Ein Unternehmen erhält das Recht, Logo, Bilder, Tonaufnahmen usw. einer gemeinnützigen Organisation für Werbezwecke zu verwenden.

 

Ziffer gültig ab 1. Januar 2015 ( einleitende Erläuterungen dieser MWST-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.08.2015
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