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Die 70/30 %-Regel kann sowohl zur Bestimmung des Leistungsortes (Art. 32 MWSTV) als auch zur Bestimmung des Steuersatzes (Art. 19 Abs. 2 MWSTG) angewendet werden.

 

Erbringt die steuerpflichtige Person eine Mehrheit von Leistungen und werden diese Leistungen teilweise im Inland und teilweise im Ausland erbracht, stehen ihr für die Anwendung der 70/30 %-Regel somit mehrere Möglichkeiten offen:

 

a)

Die 70/30 %-Regel wird ausschliesslich auf die im Inland erbrachten Leistungen und damit zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes angewendet ( Ziff. 4.2.1.3);

b)

Die 70/30 %-Regel wird nur für die Bestimmung des Ortes angewendet
( Ziff. 4.2.1.4);

c)

Die 70/30 %-Regel wird sowohl zur Bestimmung des Ortes als auch zur Festlegung des Steuersatzes angewendet ( Ziff. 4.2.1.4).

 

Werden bei Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Ausland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Inland erbrachten Leistungen als im Ausland erbracht.

 

Werden bei Leistungskombinationen wertmässig mindestens 70 % der Leistungen im Inland erbracht, so gelten bei Anwendung der 70/30 %-Regel auch die im Ausland erbrachten Leistungen als im Inland erbracht.

 

Wählt die steuerpflichtige Person die Möglichkeit unter Buchstabe c, ist zuerst der Ort der Leistungskombination zu bestimmen, bevor der anwendbare Steuersatz ermittelt wird.

 


Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.08.2018
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