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Erzielt ein Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland Umsätze im Inland und beträgt gleichzeitig der weltweite Umsatz innerhalb eines Jahres mehr als 100‘000 Franken, so sind die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht erfüllt. Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG nicht zu berücksichtigen.

 

Bei Anwendung der 70/30 %-Regel ist Folgendes zu beachten: 

  • Besteht die Leistungskombination, bei welcher der Leistungsort im Inland liegt, zu mehr als 70 % aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen, ist das Gesamtentgelt für die Leistungskombination zur Ermittlung der Umsatzlimite bzw. für die Bemessung der Steuerpflicht nicht zu berücksichtigen;

  • Entgelte aus Leistungskombinationen, deren Leistungsort im Ausland liegt, zählen (soweit sie nicht von der Steuer ausgenommen sind) zum massgebenden weltweiten Umsatz. Sie gelten gesamthaft jedoch nicht als im Inland erbracht und lösen daher die Steuerpflicht nicht aus.

 

Weitere Ausführungen zur Steuerpflicht können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.08.2018
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