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Ist aufgrund der Anwendung der 70/30 %-Regel die Steuerpflicht im Inland nicht gegeben, kann das ausländische Unternehmen das Vergütungsverfahren nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG i.V.m. Artikel 151 ff MWSTV anwenden, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen sind nach Artikel 153 Absatz 2 MWSTV weiterhin vom Vergütungsverfahren ausgeschlossen, sofern sie die ihnen in der Schweiz in Rechnung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen ihren Leistungsempfängern weiterfakturiert haben (Art. 153 Abs. 2 MWSTV).

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


03.08.2018
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