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Bei einem Initial Coin Offering (ICO; auch Token Generating Event [TGE] oder Initial Token Offering [ITO] genannt, im Nachfolgenden stellvertretend als ICO bezeichnet) beschafft sich ein Unternehmen finanzielle Mittel (in gesetzlicher Währung oder Kryptocoins/-token) für ein bestimmtes unternehmerisches Vorhaben. Die Geldgeber erhalten im Gegenzug Kryptocoins/-token, welche beispielsweise auf einer neu entwickelten Blockchain oder mittels eines selbstausführenden Computerprogramms (sog. Smart Contract) auf einer bestehenden Blockchain generiert und dezentral gespeichert werden. Die konkrete Ausgestaltung eines ICOs sowie die auf diese Weise geschaffenen Kryptocoins/-token unterscheiden sich in technischer, funktionaler und rechtlicher Hinsicht. Die mehrwertsteuerrechtliche Beurteilung eines ICOs sowie der Verwendung der jeweiligen Kryptocoins/-token hängen daher von der Funktionalität der ausgegebenen Kryptocoins/-token ab. Die jeweiligen steuerrechtlichen Folgen sind im Einzelfall (z. B. aufgrund sachdienlicher Unterlagen wie den Vereinbarungs- und Nutzungsbedingungen, dem White Paper u. dgl.) zu prüfen.

 

Die Hingabe der finanziellen Mittel im Rahmen eines ICOs stellt aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens Entgelt für eine Leistung (Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Bst. f MWSTG) dar, sofern es sich nicht um einen Zahlungscoin/-token handelt.

 

  • Die Ausgabe von Zahlungscoins/-token gegen Entgelt stellt einen mehrwertsteuerrechtlich nicht relevanten Austausch von Zahlungsmitteln dar.
     
    Beispiel
    Ein Handelsunternehmen entwickelt eine Blockchain-basierte E-Commerce-Plattform, auf der sie Waren und Dienstleistungen anbieten wird. Die Plattform wird auch Drittanbietern zum Verkauf ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Im Rahmen des ICOs verkauft das Handelsunternehmen Kryptocoins, die anschliessend ausschliesslich zum Erwerb sämtlicher Waren und Dienstleistungen auf der Plattform eingesetzt werden können. Die Ausgabe der Kryptocoins gegen Entgelt anlässlich des ICOs stellt keine Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn dar.
     

  • Die Ausgabe von Anlagecoins/-token gegen Entgelt ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die entsprechenden Einnahmen stellen beim Unternehmen kein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) dar.
     
    Beispiel
    Ein Pharmaunternehmen sucht für die Weiterentwicklung ihrer Wissensdatenbank Investoren, welche im Gegenzug Kryptocoins, die Anspruch auf einen Anteil am EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) des Pharmaunternehmens begründen, erhalten. Die Partizipation am EBIT ist zeitlich unbeschränkt und sieht zu keinem Zeitpunkt eine Rückzahlung des ursprünglich vom Investor bezahlten Entgelts vor. Die Mittelaufnahme gegen Ausgabe der Kryptocoins ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen.
     

  • Die Ausgabe von Nutzungscoins/-token gegen Entgelt stellt eine Dienstleistung oder Lieferung dar und ist steuerbar, sofern keine Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG zur Anwendung kommt.
     
    Beispiel
    Ein Start-Up-Unternehmen beabsichtigt mit Hilfe der Blockchain-Technologie die Erstellung eines dezentralisierten Datenspeichers. Den Nutzern soll die strukturierte und unabänderliche Speicherung ihrer Daten ermöglicht werden. Zur Nutzung des dezentralisierten Datenspeichers wird ein Kryptocoin benötigt, der anlässlich eines ICOs gegen Entgelt ausgegeben wird. Der Kryptocoin repräsentiert eine bestimmte Up- und Download-Kapazität und beeinflusst damit die Geschwindigkeit bei der Speicherung von Daten. Der Kryptocoin wird bei der Datenübertragung nicht hingegeben/verbraucht. Der tatsächlich genutzte Speicherplatz ist durch ein separates Entgelt zu bezahlen. Die Einnahmen aus dem ICO stellen das Entgelt für die Effizienzsteigerung bei der Datenübertragung dar und sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 MWSTG zu versteuern, sofern der Coin-Erwerber seinen Sitz/Wohnsitz im Inland hat.

 

Vorauszahlungen für bestimmte oder zumindest im Zeitpunkt des ICOs bestimmbare künftige Leistungen sowie Leistungen ohne Rechnungsstellung sind mit Vereinnahmung des Entgelts zu versteuern (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG).

 

Verpflichtet sich ein Unternehmen lediglich dazu, mit den gesammelten finanziellen Mitteln beispielsweise eine Plattform oder Software zu entwickeln, ist von einer auftragsrechtlichen, steuerbaren Leistung auszugehen. Die Leistung liegt im Tätigwerden des Unternehmens; die Ortsbestimmung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG. Ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Mittelaufnahme die spätere Zuteilung von Kryptocoins/-token in Aussicht stellt, spielt keine Rolle.

 

Für den Nachweis des Leistungsortes dient der steuerpflichtigen Person beispielsweise die Identifizierung im Rahmen eines Know-Your-Customer-Prozesses oder im Falle von elektronischen Dienstleistungen die diesbezüglich zum Beweis geeigneten Informationen ( MWST-Branchen-Info Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen).

 

Bei der Ausgabe von Kryptocoins/-token an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart wurde beziehungsweise würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze). Bei der Ausgabe von Kryptocoins/-token an das Personal sind die Bestimmungen nach Artikel 47 MWSTV zu beachten ( MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze).


20.10.2020
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