Error

Unsupported browser!

Please note that your browser, Internet Explorer 8 or earlier, is deprecated.

We recommend upgrading to the latest version.

If you are using IE 9 or above, make sure you turn off "Compatibility View".

PDF-Publikationen erstellen/druckenHTML-Publikationen erstellen Ziffer drucken
  • Die Verwendung eines Zahlungscoins/-token für den Erwerb einer Leistung wird der Verwendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Die Hingabe eines Zahlungscoins/-token als Entgelt für eine Leistung stellt keine zusätzliche Leistung dar, weshalb auch nicht von einem Tauschverhältnis oder tauschähnlichen Verhältnis (Art. 24 Abs. 3 MWSTG) auszugehen ist.

  • Unter der Verwendung eines Anlagecoins/-token werden Zahlungen an den Coin-/Token-Inhaber im Rahmen der schuldrechtlichen Forderung gegenüber dem Emittenten verstanden; diese stellen beim Emittenten/Schuldner Aufwand dar.

  • Die Verwendung beziehungsweise der Einsatz eines Nutzungscoins/-token ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung (Realerfüllung) zu versteuern, sofern die Leistung nicht unter die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG fällt und nicht bereits bei der Ausgabe (z.B. aufgrund einer Vorauszahlung) versteuert wurde.


17.06.2019
Vorherige Version anzeigen
VersionStand abStand bisPubliziert amMaterielle Änderungen
No records found.
Ziffer bearbeiten
Wollen Sie eine neue Version erstellen?