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a.

Übertragung von Kryptocoins/-token als Entgelt für Leistungen
 
Für die Übertragung von Kryptocoins/-token gegen Entgelt beziehungsweise andere Kryptocoins/-token ist auf die Funktionalität der Kryptocoins/-token abzustellen ( Ziff. 2.7.3.1).

 

Lediglich die Hingabe von Zahlungscoins/-token für eine Leistung stellt Entgelt (und keine zusätzliche Leistung) dar.

 

Werden hingegen Leistungen mit Anlage- oder Nutzungscoins/-token entschädigt, liegt grundsätzlich ein Tauschverhältnis vor, bei dem der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung gilt (Art. 24 Abs. 3 MWSTG). Die sich gegenüberstehenden Leistungen sind mehrwertsteuerrechtlich nach der Art der jeweiligen Leistung zu beurteilen.

 

 

Einzelheiten zu den mehrwertsteuerlichen Folgen bei der Verwendung beziehungsweise Realerfüllung der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistungen können der Ziffer 2.7.3.3 entnommen werden.

 

 

Weiteres über die Bemessung des Entgelts kann der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden.

 

b.

Handel einschliesslich Vermittlung von Kryptocoins/-token

 

Der An- und Verkauf von Zahlungscoins/-token ist – analog dem Devisenhandel – nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe d MWSTG von der Steuer ausgenommen ( MWST-Branchen-Info Finanzbereich).

 

Der Handel von Anlagecoins/-token sowie von Nutzungscoins/-token stellt eine im eigenen Namen erbrachte Leistung dar, welche mehrwertsteuerrechtlich als selbständige, nach dem Gehalt der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistung zu behandeln ist.

 

Käufe und Verkäufe von Anlagecoins/-token sind, gemäss der Regelung im Bereich der Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e MWSTG von der Steuer ausgenommen ( MWST-Branchen-Info Finanzbereich).

 

An- und Verkäufe von Nutzungscoins/-token stellen steuerbare Leistungen dar, sofern der Ort der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistung im Inland liegt und keine Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG zur Anwendung kommt. 

 

Der Betrieb einer Handelsplattform und damit zusammenhängend die gegenseitige Übertragung der gehandelten Kryptocoins/-token, stellt – je nach Funktionalität der vermittelten Kryptocoins/-token – eine steuerbare oder ausgenommene Leistung dar.

  

 

Für die Zuordnung von Leistungen (Art. 20 MWSTG) wird auf Ziffer 5 verwiesen. Bei Vermittlungsleistungen im Finanzbereich wird auf das vermittelte Grundgeschäft abgestellt, welches entweder dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen ist ( MWST-Branchen-Info Finanzbereich).

 

 

Weiteres über die Bemessung des Entgelts kann der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze entnommen werden.

 

 

Das blosse Zurverfügungstellen eines technischen Marktplatzes ohne Einbezug in die Übertragung der Kryptocoins/-token und Zahlungsflüsse begründet kein auftragsrechtliches Verhältnis zwischen dem Handelsplattformbetreiber und dem Kunden. Zwischen den Parteien besteht demnach kein auf die Annahme und Übermittlung beziehungsweise Erwerb oder Veräusserung von Kryptocoins/-token ausgerichteter Auftrag. Eine entsprechende Plattformnutzungs-, Anschlussgebühr oder Ähnliches unterliegt der Steuer zum Normalsatz, wobei sich der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG bestimmt.

 

c.

Aufbewahrung

 

Kryptocoins/-token werden mittels Wallets ( Ziff. 2.7.3.1) gespeichert und aufbewahrt. Die Aufbewahrung von Kryptocoins/-token durch einen Dritten auf einem Speichermedium (z. B. Festplatte) oder Speicherprogramm (z. B. Wallet-Software) sowie die Aufbewahrung von Private Keys stellen steuerbare Dienstleistungen dar. Die Ortsbestimmung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG.

 

Sofern ein Wallet-Anbieter Zahlungscoins/-token gegen Entgelt aufbewahrt, die nicht als Depotwerte im Sinne von Artikel 16 BankG qualifizieren, liegt eine ausgenommene Leistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe c MWSTG vor ( MWST-Branchen-Info Finanzbereich).


20.10.2020
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