Transaktionen auf einer Blockchain müssen für die Durchführung durch einen festgelegten Konsensmechanismus von den Netzwerkknoten (sog. Nodes) des betreffenden Blockchain-Netzwerks validiert und verifiziert werden. Jede Blockchain besitzt einen eigenen Konsensmechanismus, welcher die Übereinstimmung aller Teilnehmer über ihre Daten sicherstellt. Zwei weit verbreitete Mechanismen werden als Proof of Work (sog. Mining) und als Proof of Stake (sog. Staking) bezeichnet, wobei andere Methoden oder Mischformen ebenfalls Anwendung finden. Diese Mechanismen dienen der Bestimmung des Validierers einer Transaktion.
Die Entschädigung für solche mittels Software durchgeführten Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeiten erfolgt i.d.R. durch einen sog. Block-Reward (neu geschaffene Einheiten des entsprechenden Kryptocoins/-token) und/oder eine Transaktionsgebühr.
Wird die Validierungs- resp. Verifizierungstätigkeit ausschliesslich mittels neuen, durch das Netzwerk automatisiert generierten Kryptocoins/-token (sog. Block-Reward) entschädigt, fehlt es an einer Partei, die einen Vermögenswert für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Unter diesen Umständen liegt beim Validieren von Transaktionen kein Leistungsverhältnis vor, weshalb der Block-Reward ein Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) darstellt. Das Validieren resp. Verifizieren, welches nur mit einem Block-Reward entschädigt wird, stellt eine nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit dar und gilt in der Folge nicht als unternehmerisch. Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei nicht-unternehmerischen Bereichen gibt die MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen Auskunft.
Erfolgt die Entschädigung für die Validierung eines Blockes in Form einer Transaktionsgebühr, welche vom Versender resp. von den Versendern für eine bestimmte Transaktion über das Netzwerk an den Validierer bezahlt wird, liegt hingegen ein grundsätzlich steuerbares Leistungsverhältnis zwischen dem Versender und dem Validierer vor. Das Validieren einer Transaktion für einen Leistungsempfänger im Inland unterliegt als elektronische Dienstleistung der Steuer zum Normalsatz (Art. 18 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sofern für die Validierungsleistung nebst der bezahlten Transaktionsgebühr auch ein Block-Reward generiert wird, hat dies keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
Beim Pool-Mining schliesst sich der einzelne Miner einem Mining-Pool an und beauftragt diesen, das Mining zu betreiben. Der Miner stellt dabei seine Rechenleistung dem Mining-Pool zur Verfügung, wofür er (mit durch den Mining-Pool geschaffenen Einheiten bestimmter Kryptocoins/-token) entschädigt wird. Der Mining-Pool betreibt dabei die Mining-Software und erbringt regelmässig zusätzliche Serviceleistungen. Zwischen dem einzelnen Miner und dem Mining-Pool liegen steuerlich relevante Leistungen vor, deren Ort nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG bestimmt wird.
Beim Pool-Staking können sich die Inhaber von Staking-Kryptocoins/-token durch das Überlassen ihres Stakes einem Staking-Pool anschliessen, wofür sie i.d.R. mit einem Anteil der durch das Staking eingenommenen Transaktionsgebühr entschädigt werden. Der Staking-Pool betreibt dabei die Staking-Software. Zwischen dem Staking-Pool und dem einzelnen Teilnehmer liegen steuerlich relevante Leistungen vor. Der Ort dieser Dienstleistungen richtet sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG.
Bei der Betreuung von Knotenpunkten (z.B. sog. Masternodes) im Auftrag eines Dritten (z.B. Cloud-Mining) handelt es sich grundsätzlich um eine steuerlich relevante Dienstleistung (Ortsbestimmung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG).