Eine Sacheinlage (Einlage von Vermögenswerten wie Wertpapieren, Fahrzeugen, Liegenschaften, Patenten usw.) in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist im Gegensatz zu einer Bareinlage (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) aus Sicht des steuerpflichtigen Einlegers oder der steuerpflichtigen Einlegerin eine entgeltliche und steuerbare Leistung, sofern die Übertragung nicht von der Steuer ausgenommen ist (Option nach Art. 22 MWSTG vorbehalten). Bemessungsgrundlage ist der Anrechnungswert (Bilanz) der Einlage bei der übernehmenden Gesellschaft. Unter eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) ist der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, massgebend (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), sofern nicht das Meldeverfahren angewendet wird.
Die Ausgabe oder Einräumung von Beteiligungsrechten hat keine Mehrwertsteuerfolgen für die übernehmende Gesellschaft.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist bei Sacheinlagen das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden (Art. 38 Abs. 1 MWSTG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Meldeverfahren auf Gesuch hin freiwillig angewendet werden, sofern ein gewichtiges Interesse bejaht wird (Art. 38 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 104 MWSTV).
Bei einer Sacheinlage durch eine nicht steuerpflichtige Person darf das Meldeverfahren nicht angewendet werden. Die steuerpflichtige übernehmende Gesellschaft kann die fiktive Vorsteuer auf dem bilanzierten Anrechnungswert abziehen, sofern die weiteren Voraussetzungen von Artikel 28a MWSTG erfüllt sind (
MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen). Bei steuerneutralen Umstrukturierungen (Übernahme zu Einkommens- oder Gewinnsteuerwerten) kann die fiktive Vorsteuer alternativ auf dem Zeitwert gemäss Artikel 32 Absatz 2 MWSTG geltend gemacht werden.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.01.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).