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Lieferungen von Treibstoffen sind ebenfalls – ohne Mindestbetrag – von der Steuer befreit, wenn die institutionellen Begünstigten und die begünstigten Personen auch von der Mineralölsteuer befreit sind. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass das BAZG die Mineralölsteuer nicht erhoben oder rückvergütet hat.

 

Sollte aus irgendeinem Grund keine Befreiung von der Mineralölsteuer erfolgen, so können die Lieferungen von Treibstoffen dennoch auf die übliche Weise, d. h. mittels der Formulare A, A/OI und B, von der MWST entlastet werden. Der Bezugspreis dieser Lieferungen (Treibstoffe und andere Waren) muss mindestens 100 Franken (inkl. MWST) betragen.


03.01.2022
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