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Die freiwillige Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 MWSTG (ausser den Ziff. 18 [Versicherungsleistungen], 19 [Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs] und 23 [Umsätze bei Geldspielen] gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG) genannten Leistungen ist möglich, unabhängig davon ob der Leistungsempfänger ein institutioneller Begünstigter oder eine begünstigte Person ist. Folglich ist keine MWST zu erheben.

 

Betreffend Option im Bereich der Immobilien, siehe Ziffer 4.9.1.

 

Betreffend Vorgehen bei der steuerpflichtigen Person, siehe Ziffer 5.

 

Betreffend Formulare, siehe Ziffer 6.

 

Änderung per 01.01.2019 aufgrund des neuen BGS (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).


04.12.2019
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