Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Bei periodischen Leistungen (z. B. Abonnement) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend (
Ziff. 2.4).
Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen. Die korrekte Zuteilung der Leistungen auf den bisherigen und den neuen Steuersatz kann auch auf andere Art nachgewiesen werden (Art. 81 Abs. 3 MWSTG).
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen betreffend die Mehrheit von Leistungen (Art. 19 MWSTG).

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Ein Abonnement (z. B. Zeitungsabonnement) gilt als eine einzelne Leistung. Die 70/30 %-Regel ist nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 2 MWSTG).
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Wer in einer Rechnung für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer. Dieser Fall tritt ein, wenn in einer Rechnung die neuen Steuersätze bezüglich Leistungen ausgewiesen werden, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Eine nachträgliche Berichtigung der Steuer von den neuen auf die bisherigen Steuersätze kann nur erfolgen, wenn eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG erfolgt oder der Leistungserbringer glaubhaft machen kann, dass dem Bund durch die zu Unrecht höher fakturierte Mehrwertsteuer kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Beispiel 1
Die Möbelhaus AG (Abrechnungsart vereinnahmt und effektive Abrechnungsmethode) schliesst am 27. November 2023 mit einem Kunden einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Schranks ab. Der Schrank wird am 22. Dezember 2023 nach Hause geliefert. Die Rechnungsstellung erfolgt am 12. Januar 2024. Der Kunde bezahlt die Rechnung eine Woche später. Als Zeitpunkt der Leistungserbringung und somit massgebend, ob der bisherige oder neue Steuersatz anzuwenden ist, gilt der Tag der Lieferung, also der 22. Dezember 2023. Folglich hat die Möbelhaus AG die Leistung mit 7,7 % in Rechnung zu stellen und gegenüber der ESTV im 1. Quartal 2024 abzurechnen.
Beispiel 2
Die Innenausbau AG (Abrechnungsart vereinbart und effektive Abrechnungsmethode) führt im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2023 und 30. Januar 2024 Innenausbauarbeiten bei einer Kundin durch. Die Rechnung im Gesamtbetrag von CHF 35'000 wird am 15. Februar 2024 gestellt und durch die Kundin am 5. April 2024 beglichen. Auf der Rechnung sind die Arbeiten bis zum 31. Dezember 2023 im Betrag von CHF 20'000 inklusive 7,7 % MWST und die Arbeiten ab dem 1. Januar 2024 im Betrag von CHF 15'000 inklusive 8,1 % MWST auszuweisen. Die am 15. Februar 2024 in Rechnung gestellten Leistungen und die darauf geschuldete Steuer sind gegenüber der ESTV im 1. Quartal 2024 abzurechnen.
Die vorstehend aufgeführten Grundsätze lassen sich wie folgt grafisch darstellen:

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung
zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).