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Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist (Art. 40 Abs. 1 Bst. c MWSTG).

 

Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden ( Ziff. 5).

 

Beispiel
Ein Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs stellt einer Kundin am 14. November 2023 wie folgt Rechnung:

 

2 Halbtax-Billette 1. Klasse: Bern-Zürich retour (gültig 15.11.2023 - 14.12.2023)

inkl. 7,7 % MWST

CHF

180

4 Halbtax-Billette 2. Klasse: Bern-Jungfraujoch retour (gültig 6.2.2024 - 5.3.2024)

inkl. 8,1 % MWST

 CHF

 536

Total

 

CHF

716

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


07.02.2023
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