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Es wird empfohlen, Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, per Ende des Jahres 2023 bereits in Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abzugrenzen (z. B. in der Baubranche). Darin sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) detailliert aufzuführen.

 

Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk (z. B. die Montage, das Versetzen oder das Anschlagen). Nicht als Arbeitsausführung am Bauwerk gelten Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


07.02.2023
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