Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.
Beispiel
Der Umsatz aus einem vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 laufenden Liftserviceabonnement ist zu einem Viertel (1.10.2023 - 31.12.2023) zum Steuersatz von 7,7 % und zu drei Vierteln (1.1.2024 - 30.9.2024) zum Steuersatz von 8,1 % in Rechnung zu stellen und zu versteuern.
Weiss der Leistungserbringer im Zeitpunkt eines Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht, ob er die Leistung bis zum 31. Dezember 2023 oder erst danach erbringen wird, weil die Leistungsempfängerin den Zeitpunkt der Leistungserbringung bestimmt (z. B. bei Verkäufen von Mehrfahrtenkarten) und weil das Gültigkeitsdatum nicht explizit nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, so bestimmt ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs den Steuersatz.
Beispiele
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Verkauf von Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs oder Mehrfacheintritten ins Hallenbad, Eisbahn usw.;
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Verkauf von Autowaschkarten für die mehrmalige Benützung der Autowaschanlage.
Bei periodischen Leistungen gibt es Fälle, bei denen der Leistungserbringer im Zeitpunkt des Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht wissen kann, wann er die periodische Leistung erbringen wird. Weiss der Leistungserbringer in diesen Fällen aber, dass die Leistung mindestens während einer bestimmten Dauer nach dem 31. Dezember 2023 zu erbringen sein wird, so ist für die Aufteilung des Entgelts pro rata temporis ausnahmsweise diese Mindestdauer massgebend.
Beispiel
Ein Elektronikgeschäft verkauft ein Antivirenprogramm in der Form eines Jahresabonnements am 1. Dezember 2023 an eine Kundin. Die Laufzeit des Jahresabonnements beginnt erst nach dem Download und der Aktivierung durch die Kundin zu laufen. Das Elektronikgeschäft weiss zwar nicht, wann die Kundin die Aktivierung vornehmen wird. Es weiss jedoch, dass mindestens 11 Monate der Laufzeit im Jahr 2024 liegen werden. Der Umsatz aus diesem Jahresabonnement ist zu 1/12 (1.12.2023 - 31.12.2023) zum Steuersatz von 7,7 % und zu 11/12 (1.1.2024 - 30.11.2024) zum Steuersatz von 8,1 % in Rechnung zu stellen und zu versteuern.
Nebenleistungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG).
Beispiel
Eine Garage verkauft am 1. Dezember 2023 einen Personenwagen, bei dem im Verkaufspreis während 2 Jahren als Nebenleistung Gratisserviceleistungen enthalten sind, welche die Garage grösstenteils nach dem 31. Dezember 2023 erbringen muss. In diesem Fall ist das gesamte Entgelt zum bisherigen Steuersatz abzurechnen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die jeweiligen Gratisserviceleistungen, welche die Garage zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise dem Importeur in Rechnung stellt, zum Steuersatz abzurechnen sind, der im Zeitpunkt der ausgeführten Serviceleistung gilt.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung
zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).