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Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren.

 

Beispiel
Die nach vereinbarten Entgelten und nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende Käser GmbH liefert einer Kundin am 28. Dezember 2023 Baumaterialien. Die Rechnung über CHF 50'000 inkl. 7,7 % MWST wird am gleichen Tag ausgestellt. Die Käser GmbH deklariert die CHF 50'000 in der Abrechnung für das zweite Halbjahr 2023. Die Kundin macht den Skontoabzug von 2 % geltend und bezahlt am 5. Januar 2024 den Betrag von CHF 49'000.

 

Die Käser GmbH bringt die durch den Skontoabzug eingetretene Entgeltsminderung von CHF 1'000 in der Abrechnung für das erste Halbjahr 2024 unter Ziffer 235 als Entgeltsminderung in Abzug. Diese Entgeltsminderung wirkt sich ausschliesslich auf die unter Ziffer 322 und 332 (bisheriger Saldosteuersatz) deklarierten Umsätze aus.

 

Die nach der effektiven Methode abrechnende Kundin muss ihren Vorsteuerabzug entsprechend korrigieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).



07.02.2023
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