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Gutschriften für Umsätze (z. B. Jahresbonifikationen oder andere Rabattvergütungen) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 müssen zu den bisherigen Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden ( Ziff. 2.5.1).

 

Beispiel einer Abrechnung für Umsatzrückvergütungen
Ausstellungsdatum: 15. Juli 2024

 

3 % Umsatzrückvergütung für Lieferungen 1.7.2023 - 30.6.2024:

 

 

Umsatz exkl. MWST

Rückvergütung 3 %

 

 

1.7. - 31.12.2023:

CHF  3'400'000

CHF

102'000

     

 

+ MWST 7,7 %

 CHF

   7'854

 

CHF

109'854

1.1. - 30.6.2024:

CHF  3'700'000

CHF

111'000

     

 

+ MWST 8,1 %

 CHF

   8'991

 

 CHF

 119'991

Total Gutschrift

 

     

CHF

229'845

 

Die durch die Gutschrift eingetretene Entgeltsminderung wird in der entsprechenden Abrechnungsperiode (bei Deklaration der Nettobeträge: CHF 213'000) unter Ziffer 235 in Abzug gebracht. Der Umsatz unter Ziffer 302 ist um CHF 102'000 und unter Ziffer 303 um CHF 111'000 zu reduzieren.

 

Der nach der effektiven Methode abrechnende Empfänger der Gutschrift muss seinen Vorsteuerabzug um die in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbeträge (CHF 7'854 + CHF 8'991) korrigieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).



07.02.2023
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