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Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen müssen zu den im Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.

 

Beispiel
Datum: 10. Mai 2024

 

Rückgängigmachung unserer Lieferung vom 24. November 2023

 

 

 

Gemäss Vereinbarung vom 10. Mai 2024

CHF

110'000

+ 7,7 % MWST

CHF

8'470

Total Gutschrift

CHF

118'470

 

Die durch die Gutschrift eingetretene Entgeltsminderung wird in der entsprechenden Abrechnungsperiode von den zu den bisherigen Sätzen deklarierten Umsätzen abgezogen.

 

Der nach der effektiven Methode abrechnende Empfänger der Gutschrift muss seinen Vorsteuerabzug um den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag (CHF 8'470) korrigieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).



07.02.2023
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