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Leistungen von Elektrizitäts- oder Gaswerken und dergleichen müssen nach erfolgtem Lieferungszeitraum aufgeteilt werden. Es steht dem Leistungserbringer dabei frei, ob die Aufteilung des Lieferumfangs effektiv (bei Zählern, welche eine Festlegung der tatsächlich gelieferten Menge des Zeitraumes im alten und neuen Jahr erlauben) oder pro rata temporis erfolgt. Auf dem gelieferten Anteil ab dem 1. Januar 2024 ist der neue Steuersatz auszuweisen ( Ziff. 2.1).

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


07.02.2023
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