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Beim Kommissionsgeschäft nach Artikel 425 - 439 OR liefert der Kommittent erst dann, wenn der Kommissionär den Gegenstand weitergeliefert oder den Selbsteintritt erklärt hat.

 

Erfolgt die Lieferung oder der Selbsteintritt des Kommissionärs bis zum 31. Dezember 2023, schuldet der Kommittent die Steuer zum bisherigen Steuersatz.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


07.02.2023
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