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Die in Rechnung gestellte Inlandsteuer darf im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33 MWSTG in Abzug gebracht werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

 

Fakturiert der Leistungserbringer – unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung mit falschem Steuersatz – die Steuerdifferenz nach, kann der Leistungsempfänger hierfür den Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Bei Buchhaltungssystemen, welche die abziehbare Vorsteuer automatisch berechnen, ist besonders darauf zu achten, dass die richtigen Steuersätze angewendet werden.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


07.02.2023
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