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Hat eine steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten, Forstwirten, Gärtnern, Viehhändlern oder Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, kann sie für Bezüge bis zum 31. Dezember 2023 2,5 % und für Bezüge ab dem 1. Januar 2024 2,6 % des ihr in Rechnung gestellten Betrages (100 %) als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 2 MWSTG).

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).



07.02.2023
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