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In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Abrechnungsmethode oder bei Abrechnung nach der Pauschalsteuersatzmethode), des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) und des Monats Juli 2023 (bei monatlicher Abrechnung) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden.

 

Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023, des 2. Semesters 2023 bzw. des Monats Juli 2023 berichtigt werden. Eine Berichtigung muss spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG; Korrektur von Mängeln in der Abrechnung).

 

Erfolgt die Berichtigung bereits in einer Abrechnung für das zweite Halbjahr 2023 und wird der Steuerbetrag fristgerecht bezahlt, ist kein Verzugszins geschuldet. Erfolgt die Berichtigung hingegen erst im Zeitpunkt der Finalisierung mit der Berichtigungsabrechnung der Steuerperiode 2023, ist ein Verzugszins geschuldet. Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern; SR 631.014).

 

Der Verzugszins berechnet sich bei der Berichtigungsabrechnung im Allgemeinen nach dem mittleren Verfall. Dieser tritt bei quartalsweiser Abrechnung am 15. Oktober 2023 ein (bei halbjährlicher Abrechnung am 30. November 2023; bei monatlicher Abrechnung am 15. September 2023). Der Zins berechnet sich bei quartalsweiser Abrechnung vom 16. Oktober 2023 bis zum Zeitpunkt der Zahlung (nach der kaufmännischen Zinsmethode, d. h. 30/360-Regel).


Beispiel 1
Die Schweizer Verlagshaus AG schliesst am 24. April 2023 mit Hans Muster einen zweijährigen Abonnementsvertrag für eine Tageszeitung zum Preis vom CHF 600 ohne MWST ab (inkl. Rechnungsstellung). Das Abonnement läuft vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2025. Die Schweizer Verlagshaus AG (Abrechnungsmethode effektiv und Abrechnungsart vereinbart) muss in der Rechnung an Hans Muster die Leistung pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz aufteilen.

 

Preis Abo vom 1.5.2023 - 31.12.2023

CHF

200

2,5 %

CHF

5.00

Preis Abo vom 1.1.2024 - 30.4.2025

CHF

400

2,6 %

CHF

10.40

Total 

CHF

 600

 

CHF

15.40

 

Das Verlagshaus deklariert die CHF 600 in der Abrechnung für das zweite Quartal 2023 zu 2,5 %. Frühestens in der Abrechnung für das 3. Quartal 2023 kann (und spätestens im Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 muss) das Verlagshaus die Steuer auf dem Teil der Leistung, der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 entfällt, wie folgt berichtigen:

  • CHF -400 in Ziffer 312 der Abrechnung;

  • CHF +400 in Ziffer 313 der Abrechnung.

 

Sofern das Geschäftsjahr einer steuerpflichtigen Person vom Kalenderjahr abweicht und die Finalisierungsfrist des Geschäftsjahres, das in der Steuerperiode 2023 endet, vor dem 1. Januar 2024 abläuft, so muss die Berichtigung spätestens mit der letzten (ordentlichen) Abrechnung der Steuerperiode 2023 erfolgen (Einreichedatum bis 29. Februar 2024).

 

Beispiel 2 (Fortsetzung Beispiel 1)
Die Schweizer Verlagshaus AG schliesst das Geschäftsjahr per 31. März 2023 ab (Abrechnungsmethode effektiv, Abrechnungsart vereinbart). Den zweijährigen Abonnementsvertrag schliesst sie bereits am 24. März 2023 ab (inkl. Rechnungsstellung). Da die Finalisierungsfrist für das Geschäftsjahr vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 vor dem 1. Januar 2024 abläuft, muss der Teil der Leistung, der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 entfällt, spätestens mit der ordentlichen Abrechnung des 4. Quartals 2023 berichtigt werden (Einreichedatum bis 29. Februar 2024). Das Verlagshaus kann die Berichtigung aber bereits in der ordentlichen Abrechnung für das 3. Quartal 2023 vornehmen.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).


07.02.2023
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