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Saldosteuersätze (SSS) sind Branchensätze, welche die Abrechnung mit der ESTV wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen. Die geschuldete Steuer wird bei Anwendung dieser Methode mittels Multiplikation des Umsatzes (inkl. MWST) mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten SSS berechnet. Zudem ist die Bezugsteuer (insbesondere beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland) zum gesetzlichen Satz zu entrichten. Weil es sich um eine vereinfachte Abrechnungsmethode handelt, kann aufgrund besonderer Situationen die geschuldete Steuer höher oder niedriger sein als bei Abrechnung mittels der effektiven Methode.

 

Die SSS-Methode kann nur von steuerpflichtigen Personen angewendet werden, welche jährlich höchstens 5,005 Mio. Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erwirtschaften und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 103‘000 Franken Steuern, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen haben.

 

Der von der steuerpflichtigen Person anzuwendende SSS bestimmt sich aufgrund der Art der Leistungen, welche von ihr erbracht werden. Die Höhe der SSS basiert auf der typischen Kostenstruktur einer entsprechenden Leistung. Je höher die in den Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln, Investitionsgütern und Gemeinkosten enthaltene Vorsteuer ist, desto niedriger ist der SSS. Die Nettosteuerschuld weicht deshalb längerfristig nicht oder nur geringfügig ab von jener bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (MWST auf Umsatz und Abzug der angefallenen Vorsteuern).

 

Steuerpflichtige Personen, welche die SSS-Methode anwenden wollen, müssen dies der ESTV schriftlich mitteilen. Die ESTV bewilligt ihnen höchstens zwei SSS. Die Abrechnung mit der ESTV erfolgt halbjährlich.

 

In ihren Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.

 

Weitergehende Informationen zur SSS-Methode:

  • Beginn und Ende der Unterstellung unter die SSS-Methode ( Ziff. 2 und 3);

  • Abrechnung der Bezugsteuer ( Ziff. 5);

  • Übernahme eines Vermögens im Meldeverfahren ( Ziff. 6.2);

  • Exporte und Leistungen im Ausland ( Ziff. 10);

  • Leistungen an internationale Organisationen und die Diplomatie ( Ziff. 11);

  • Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Vorsteuer beim Verkauf von individualisierbaren beweglichen Gegenständen, die ohne offen überwälzte Steuer bezogen wurden ( Ziff. 12);

  • Margenbesteuerung ( Ziff. 13);

  • Einfuhrsteuer/vorübergehende Ein- oder Ausfuhr ( Ziff. 16).


23.03.2018
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