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SSS sind Branchensätze, welche im Sinne einer Pauschale die gesamte Vorsteuer berücksichtigen, die in den Bezügen von Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln und Investitionsgütern sowie in den Gemeinkosten enthalten ist. Die Nettosteuerschuld weicht somit längerfristig von jener nach der effektiven Abrechnungsmethode (Berechnung der MWST auf dem Umsatz und Abzug der Vorsteuer) nicht oder nur geringfügig ab. Betriebsindividuelle SSS werden hingegen nicht bewilligt.

 

Mit Anwendung der SSS-Methode werden administrative Arbeiten hinsichtlich Buchhaltung und MWST-Abrechnung wesentlich vereinfacht. Die Ermittlung der Vorsteuer entfällt und die MWST wird nur halbjährlich statt vierteljährlich abgerechnet.

 

Die SSS werden in der MWST-Abrechnung im Sinne von Multiplikatoren angewandt, d.h. das Total aller steuerbaren Umsätze einschliesslich MWST wird deklariert und für die Berechnung der MWST mit dem SSS multipliziert.

 

In den Rechnungen an die Kunden sind aber nicht die von der ESTV bewilligten SSS, sondern die geltenden gesetzlichen Steuersätze anzugeben, d.h. der Normalsatz, der reduzierte Satz oder der Sondersatz ( Ziff. 14).

 

Beispiel
Der Architektin Nadine Meyer wurde der SSS von 5,9 % bewilligt. Im ersten Halbjahr ihrer Unterstellung hat sie 215‘400 Franken inklusive 7,7 % MWST vereinnahmt. Sie deklariert den Umsatz von 215‘400 Franken in der Semesterabrechnung und multipliziert ihn mit dem SSS von 5,9 %. Dies ergibt eine geschuldete MWST von 12‘708.60 Franken. Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig. Die Ermittlung der Vorsteuer entfällt.


23.03.2018
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