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Zu berücksichtigen sind gestützt auf Artikel 77 Absatz 1 MWSTV:

  • Steuerbare Lieferungen im Inland (einschliesslich steuerbefreite Lieferungen wie z.B. Exporte);

  • steuerbare und steuerbefreite Dienstleistungen, bei denen der Ort im Inland liegt.

 

Bei Anwendung des besonderen Verfahrens zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer und des analogen Verfahrens für die Margenbesteuerung nach Artikel 90 Absätze 2 und 2bis MWSTV zählt der erzielte Verkaufserlös zum massgebenden Umsatz für die Umsatzlimite ( Ziff. 12 und 13).


23.03.2018
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