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Wer infolge Aufnahme oder Ausweitung einer Tätigkeit als steuerpflichtige Person eingetragen wird, kann mit SSS abrechnen, sofern

  • der für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit erwartete massgebende Umsatz nicht mehr als 5,005 Mio. Franken beträgt; und

  • die mit dem massgebenden SSS berechnete Steuerschuld 103'000 Franken nicht übersteigt (Art. 78 Abs. 2 MWSTV).


23.03.2018
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