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Steuerpflichtige Personen, die mit der SSS-Methode abrechnen, können nur für die Versteuerung von Leistungen optieren, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 26, 28 und 28bis MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

 

Wird die Steuer auf anderen von der Steuer ausgenommenen Leistungen gleichwohl in Rechnung gestellt, ist die ausgewiesene Steuer an die ESTV abzuliefern, es sei denn, es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 27 Absatz 4 MWSTG oder die steuerpflichtige Person macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 77 Abs. 3 MWSTV i.V.m. Art. 27 Abs. 2 MWSTG).


23.03.2018
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