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(Art. 79 Abs. 4 MWSTV)
 
Bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode erfolgt keine Steuerkorrektur auf den Debitoren und Kreditoren, sofern nicht gleichzeitig die Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG (von vereinbarten zu vereinnahmten Entgelten oder umgekehrt) geändert wird:

 

Abrechnungs-

methode

Abrechnungs-
art

Massnahmen

von

zu

von

zu

effektiv

SSS

vereinbart

vereinbart

Keine Korrekturen

Auf Rechnungen, welche die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum erhält, kann sie keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

effektiv

SSS

vereinnahmt

vereinnahmt

Keine Korrekturen

Alle nach dem Umstellungsdatum vereinnahmten Entgelte sind mit den bewilligten SSS abzurechnen.

Auf Rechnungen, welche die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum bezahlt, kann sie keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Erfolgt mit dem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode gleichzeitig ein Wechsel der Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

Abrechnungs-
methode

Abrechnungs-
art

Massnahmen

von

zu

von

zu

effektiv

SSS

vereinnahmt

vereinbart

Belastung der MWST auf den Debitoren per Umstellungsdatum zum gesetzlichen Steuersatz.

Gutschrift der Vorsteuer auf den Kreditoren per Umstellungsdatum.

effektiv

SSS

vereinbart

vereinnahmt

Gutschrift der MWST auf den Debitoren per Umstellungsdatum zum gesetzlichen Steuersatz, weil alle nach dem Umstellungsdatum erzielten Einnahmen zu den SSS abzurechnen sind.

Belastung der Vorsteuer auf den Kreditoren per Umstellungsdatum.


23.03.2018
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