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Stellt eine nach der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein, so meldet sie sich bei der ESTV und lässt sich aus dem MWST-Register löschen. Eine solche Meldung ist auch durch steuerpflichtige Personen vorzunehmen, deren Umsatz aus steuerbaren Leistungen unter die Grenze von 100'000 Franken fällt, und die nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11 Absatz 1 MWSTG verzichten.

 

Die bis zur Löschung aus dem MWST-Register erzielten Umsätze (einschliesslich der noch nicht fakturierten angefangenen Arbeiten) sind mit den bewilligten SSS abzurechnen. Gleiches gilt für die Debitoren, falls nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird.

 

Korrekturen auf den Warenvorräten, Betriebsmitteln und Anlagegütern erfolgen grundsätzlich keine. Unter Umständen ist jedoch auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände die Steuer zum aktuell geltenden Normalsatz abzurechnen (Art. 82 Abs. 2 MWSTV und Ziff. 9). Dies ist dann der Fall, wenn die steuerpflichtige Person den unbeweglichen Gegenstand

  • erworben, erbaut oder umgebaut hatte, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hatte; oder

  • mit Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person übernommen hatte.


23.03.2018
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