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(Art. 81 Abs. 6 MWSTV)
 
Bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgt keine Steuerkorrektur auf den Debitoren und Kreditoren, sofern nicht gleichzeitig die Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG (von vereinbarten zu vereinnahmten Entgelten oder umgekehrt) geändert wird:

 

Abrechnungs-
methode

Abrechnungs-
art

Massnahmen

von

zu

von

zu

SSS

effektiv

vereinbart

vereinbart

Keine Korrekturen

Alle ab dem Umstellungsdatum vereinbarten Entgelte sind zum gesetzlichen Steuersatz abzurechnen.

Die der steuerpflichtigen Person ab dem Umstellungsdatum in Rechnung gestellte MWST kann als Vorsteuer abgezogen werden.

SSS

effektiv

vereinnahmt

vereinnahmt

Keine Korrekturen

Alle ab dem Umstellungsdatum vereinnahmten Entgelte sind zum gesetzlichen Steuersatz abzurechnen.

Die ab dem Umstellungsdatum bezahlte Vorsteuer kann abgezogen werden.

 

Erfolgt mit dem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode gleichzeitig ein Wechsel der Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

 

Abrechnungs-
methode

Abrechnungs-
art

Massnahmen

von

zu

von

zu

SSS

effektiv

vereinnahmt

vereinbart

Belastung der MWST auf den Debitoren per Umstellungsdatum mit dem SSS.

Keine Korrekturen bei den Kreditoren, d.h. Vorsteuerabzug für Rechnungen, welche die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum erhält.

SSS

effektiv

vereinbart

vereinnahmt

Gutschrift der MWST auf den Debitoren per Umstellungsdatum mit SSS, weil alle ab dem Umstellungsdatum erzielten Einnahmen zu den gesetzlichen Steuersätzen zu deklarieren sind.

Keine Korrekturen bei den Kreditoren, d.h. Vorsteuerabzug für Rechnungen, die die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum bezahlt.


23.03.2018
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