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Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der SSS-Methode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung im Rahmen der Verjährungsfrist nach Artikel 42 MWSTG respektive der Rechtskraft der Steuerforderung nach Artikel 43 MWSTG rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen (Art. 80 MWSTV).


23.03.2018
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