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(Art. 3 Bst. h MWSTG und Art. 94 MWSTV)
 
Leistungen an eng verbundene Personen gemäss Artikel 3 Buchstabe h MWSTG sind - unter Vorbehalt der Ziffern 8 und 9 - wie folgt zu behandeln:

  • Bei Leistungen an eng verbundene Personen ist das bezahlte Entgelt, mindestens aber der Wert, wie er unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), mit dem bewilligten SSS abzurechnen.

  • Wird mit zwei SSS abgerechnet und kann die Leistung nicht einem Betriebsteil zugeordnet werden, kommt der höhere SSS zur Anwendung.


11.06.2018
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