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Leistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen nach Artikel 143 MWSTV sind – sofern das entsprechende, vollständig ausgefüllte amtliche Formular der ESTV (Nr. 1070–1079) vorliegt – von der Steuer befreit (Art. 143–150 MWSTV).

 

Umsätze aus Leistungen im Inland sowie aus Leistungen ins Ausland sind in der MWST-Abrechnung wie Exporte zu behandeln ( Ziff. 10.1 und 10.2).

Bei Umsätzen aus Lieferungen im Ausland nach Artikel 7 MWSTG und aus Dienstleistungen, deren Ort nach Artikel 8 MWSTG im Ausland liegt, ist eine Steueranrechnung mit Formular Nr. 1050 nicht möglich. Es ist das vereinfachte Verfahren anzuwenden ( Ziff. 10.2).

 

Die Option für die Versteuerung der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen gegenüber begünstigten Einrichtungen ist bei Anwendung der SSS-Methode nicht möglich.


01.03.2022
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