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  • Werden Gegenstände aus dem Ausland unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt (ausländischer Leistungsempfänger verweigert Annahme, Lieferung wird infolge Mängelrüge rückgängig gemacht, nach Gebrauch oder Ansicht usw.), erstattet das BAZG die bei der Wiedereinfuhr erhobene Einfuhrsteuer auf Gesuch hin. Erfolgen Ausfuhr und Wiedereinfuhr in derselben Abrechnungsperiode, hat die steuerpflichtige Person in ihrer MWST-Abrechnung weder etwas zu deklarieren noch kann sie eine Steueranrechnung vornehmen. Erfolgt die Wiedereinfuhr hingegen nicht in derselben Abrechnungsperiode wie die Ausfuhr und hat die steuerpflichtige Person den Exportumsatz bereits mit dem SSS versteuert sowie die Steueranrechnung nach Ziffer 10.1 oder 10.2 vorgenommen, muss sie in der MWST-Abrechnung für das Halbjahr, in dem die Wiedereinfuhr erfolgt, sowohl Versteuerung als auch Steueranrechnung rückgängig machen.
     
    Gesuche um Erstattung der bei der Wiedereinfuhr der Gegenstände erhobenen Einfuhrsteuer sind innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie erhoben wurde, an das BAZG (Regionalebene) zur richten. Massgebend ist die Region, in der die Wiedereinfuhr erfolgt ist. Im Gesuch hat die steuerpflichtige Person den Grund der Wiedereinfuhr anzuführen. Zudem hat sie zu bestätigen, dass die Gegenstände infolge der Ausfuhr nicht von der Inlandsteuer befreit worden sind. Auch ein Post- oder Bankkonto ist zu nennen, auf das die zu erstattende Einfuhrsteuer überwiesen werden kann. Den Gesuchen sind ferner das Einfuhr- und Ausfuhrdokument (Veranlagungsverfügung MWST und Ausfuhrveranlagungsverfügung) im Original, in Form einer Kopie oder in Form eines Ausdrucks der elektronischen Datei beizulegen.

  • Exportiert die steuerpflichtige Person zuvor eingeführte Gegenstände infolge Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung der Lieferung, erstattet das BAZG die erhobene Einfuhrsteuer auf Gesuch hin. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrsteuer erhoben wurde, ausgeführt und das Erstattungsgesuch bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren eingereicht wird. Nachträgliche Gesuche können berücksichtigt werden, sofern sie innert 60 Tagen seit Ausstellung der Ausfuhrveranlagungsverfügung (Ausfuhrdokument) erfolgen.
     
    In den Gesuchen um Erstattung der Einfuhrsteuer hat die steuerpflichtige Person den Grund aufzuführen, der zur Wiederausfuhr der Gegenstände geführt hat. Auch hat sie darauf hinzuweisen, dass sie mit der ESTV nach der SSS-Methode abrechnet. Ferner ist das Post- oder Bankkonto zu nennen, auf das die zu erstattende Einfuhrsteuer überwiesen werden kann. Den Gesuchen sind das Einfuhrdokument (Veranlagungsverfügung MWST) im Original, in Form einer Kopie oder in Form eines Ausdrucks der elektronischen Datei und eine Kopie des Wertnachweises sowie bei nachträglich eingereichten Gesuchen ein Ausfuhrdokument (Ausfuhrveranlagungsverfügung) im Original, in Form einer Kopie oder in Form eines Ausdrucks der elektronischen Datei beizufügen.


03.01.2022
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