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  • Gegenstände, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags vorübergehend eingeführt werden, sind nach dem Zollverfahren der aktiven Veredelung zu veranlagen. Nur dann ist die vorübergehende Einfuhr von der Einfuhrsteuer befreit. Unterbleibt bei der Einfuhr der Antrag auf Abfertigung nach dem erwähnten Verfahren, erhebt das BAZG die Einfuhrsteuer vom Marktwert der Gegenstände am Bestimmungsort im Inland. Eine Erstattung dieser Steuer infolge Ausfuhr der veredelten Gegenstände durch das BAZG ist nicht möglich. Wer Gegenstände nach dem Verfahren der aktiven Veredelung veranlagen möchte, benötigt eine Bewilligung des BAZG.

  • Gegenstände, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt werden und später an den Absender im Inland zurückgehen, können beim Export nach dem Ausfuhrverfahren veranlagt werden. Wird bei der Wiedereinfuhr belegt, dass die Gegenstände nach diesem Verfahren veranlagt und im Ausland veredelt worden sind (z. B. Aufträge, Rechnungen, Ausfuhrdokument, Speditionsaufträge) und dass sie an den ursprünglichen Absender im Inland zurückgehen, berechnet sich die Einfuhrsteuer vom Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten am Bestimmungsort im Inland (Veredelungskosten). Unabdingbar ist jedoch, dass dieses Entgelt in der Zollanmeldung deklariert wird.

    Auch wenn die Gegenstände nach dem Zollverfahren der passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt worden sind, berechnet sich die Einfuhrsteuer bei der Wiedereinfuhr der Gegenstände vom Entgelt für die im Ausland ausgeführten Arbeiten am Bestimmungsort im Inland.


03.01.2022
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