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  • Gegenstände, die zur Verwendung (zur Vorführung, zu Versuchen, zur Expertise, zur Kontrolle, als Betriebsmittel usw.) vorübergehend eingeführt werden, sind nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu veranlagen. Nur dann ist die vorübergehende Einfuhr von der Einfuhrsteuer befreit. Von dieser Befreiung ausgenommen ist das Entgelt für den vorübergehenden Gebrauch. Wird dafür keine oder eine ermässigte Miete berechnet, ist das Entgelt massgebend, das bei einer Vermietung einem unabhängigen Dritten berechnet würde. Unterbleibt bei der Einfuhr der Antrag auf Veranlagung nach dem erwähnten Verfahren, erhebt das BAZG die Einfuhrsteuer vom Marktwert der Gegenstände am Bestimmungsort im Inland. Eine Erstattung dieser Steuer bei der Ausfuhr der Gegenstände oder eine nachträgliche Besteuerung des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch ist nicht möglich.

  • Gegenstände, die zur Verwendung (zur Ansicht, zur Vorführung, zu Versuchen, zur Expertise, zur Kontrolle, als Betriebsmittel usw.) vorübergehend ausgeführt werden, sind ebenfalls nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu veranlagen. Nur dann ist die Wiedereinfuhr von der Einfuhrsteuer befreit. Unterbleibt bei der Ausfuhr der Antrag auf Veranlagung nach dem erwähnten Verfahren, erhebt das BAZG bei der Wiedereinfuhr die Einfuhrsteuer vom Marktwert der Gegenstände am Bestimmungsort im Inland. Eine nachträgliche Erstattung dieser Steuer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich ( Ziff. 16.3, erster Punkt).



03.01.2022
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