In der Regel benötigt die steuerpflichtige Person zur Versteuerung ihrer Umsätze lediglich einen SSS. Steuerpflichtigen Personen, deren Tätigkeiten verschiedenen SSS unterliegen, werden höchstens zwei SSS bewilligt (Art. 86 und 89 MWSTV).
Bei den SSS handelt es sich um Branchensätze, die sich als Durchschnittssätze am Regelfall einer Branche beziehungsweise Tätigkeit ausrichten. Betriebsindividuelle SSS sind nicht möglich.

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Wer eine Tätigkeit aufgibt oder eine neue aufnimmt, hat sich - sofern dies Auswirkungen auf die Höhe oder die Anzahl der bewilligten SSS hat - mit der ESTV in Verbindung zu setzen. Dies ist auch notwendig, wenn sich die Anteile der Tätigkeiten am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen derart verändern, dass eine Neuzuteilung der SSS notwendig wird.
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Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen, welche unterschiedlichen gesetzlichen Steuersätzen unterliegen, dem Kunden oder der Kundin gegenüber zu einem Gesamtentgelt angeboten (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), kann das gesamte Entgelt mit dem SSS abgerechnet werden, der für die überwiegende Leistung (mindestens 70 % des Gesamtentgelts) gilt. Werden hingegen mehrere voneinander unabhängige Leistungen, welche alle dem gleichen gesetzlichen Steuersatz (z.B. 7,7 %) unterliegen, zu einem Pauschalpreis angeboten, muss dieses Gesamtentgelt zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden. Vorbehalten bleibt der kalkulatorische Nachweis, d.h. der Nachweis durch die steuerpflichtige Person, welcher Anteil der Gesamtleistung auf die einzelnen Teilleistungen entfällt ( Beispiel 3).
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Beispiel 1
Das Hotel Sonnenschein rechnet mit SSS ab und stellt das Halbpensionsarrangement von 400 Franken der Familie Schneider zum Sondersatz von 3,7 % in Rechnung (
MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe). Das Hotel Sonnenschein kann die 400 Franken zum SSS von 2,0 % für „Hotel: Leistungen, die zum Sondersatz für Beherbergung steuerbar sind“ abrechnen.
Beispiel 2
Der Vino GmbH wurden der SSS von 0,6 % für „Lebensmittel mit Ausnahme von alkoholischen Getränken: Handel“ und der SSS von 1,2 % für „Alkoholische Getränke: Handel, sofern mit offen überwälzter Steuer bezogen“ bewilligt. Die Vino GmbH verkauft in ihren Läden Präsentkörbe zum Pauschalpreis von 80 Franken (ohne Ausweis der Steuer). Darin sind diverse italienische Lebensmittel wie Olivenöl, Pasta, Saucen, Antipasti sowie eine gute Flasche Rotwein enthalten. Die Vino GmbH kann aufgrund der Einzelpreise der Produkte nachweisen, dass von der Pauschale 28 Franken auf den Wein und 52 Franken auf die Esswaren entfallen. Somit darf sie 28 Franken mit dem SSS von 1,2 % und 52 Franken mit dem SSS von 0,6 % abrechnen. Kann sie den Nachweis nicht erbringen, muss sie den gesamten Pauschalpreis von 80 Franken mit dem SSS von 1,2 % abrechnen.
Beispiel 3
Die ESTV hat der Malerei Huber den SSS von 5,1 % für „Malerei/Tapeziererei“ und den SSS von 2,0 % für „Handel mit zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt“ bewilligt. Die Malerei Huber erbringt an Georges Muster Malerarbeiten inkl. Material für 1'000 Franken und verkauft ihm Farbe zum Selberstreichen für 5'000 Franken. In der Rechnung an Georges Muster weist die Malerei Huber den Wert der Malerarbeiten und den Wert der Farbe separat aus. Die Umsätze aus Malerarbeiten sind zum SSS von 5,1 % und die Handelsumsätze zum SSS von 2,0 % abzurechnen.
Fakturiert die Malerei Huber einfach einen Pauschalbetrag von 6'000 Franken, ist der gesamte Umsatz zum SSS von 5,1 % abzurechnen. Ob in der Rechnung die MWST von 7,7 % ausgewiesen wird oder nicht, spielt keine Rolle. Kann die Malerei Huber allerdings den kalkulatorischen Nachweis für die einzelnen Leistungen erbringen, können die Malerarbeiten (CHF 1'000) zum SSS von 5,1 % und die Handelsware (CHF 5'000) zum SSS von 2,0 % abgerechnet werden.