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Für die Zuteilung der SSS bei zwei oder mehr Tätigkeiten kommt grundsätzlich die 10 %-Regel zur Anwendung (Art. 86 und 87 MWSTV).

 

Bei Mischbranchen gilt das Verfahren gemäss Ziffer 17.3 (50 %-Regel). Diese Branchen beziehungsweise Tätigkeiten sind in den Ziffern 18 und 19 mit einem Stern gekennzeichnet.


07.04.2020
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