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Einer Person, die neu steuerpflichtig wird und zwei Tätigkeiten ausübt, für die unterschiedliche SSS gelten, werden zwei SSS bewilligt. Gleiches gilt für eine steuerpflichtige Person, die bereits mit SSS abrechnet und eine zweite Tätigkeit (= neue Tätigkeit) aufnimmt, welche nicht dem gleichen SSS unterliegt wie die erste Tätigkeit. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass die Anteile der einzelnen Tätigkeiten am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. steuerbefreite Leistungen, deren Ort im Inland liegt;  Ziffer 1.3.1) voraussichtlich je mehr als 10 % betragen. Dies ist aufgrund der Planung (z.B. Budget oder Business-Plan) zu beurteilen.

 

Beträgt der Anteil der zweiten Tätigkeit bei Beginn der Steuerpflicht oder bei Aufnahme der zweiten Tätigkeit voraussichtlich weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen, wird nur ein SSS beziehungsweise kein zweiter SSS bewilligt.

 

Nimmt der Anteil der zweiten Tätigkeit anschliessend zu, ist hierfür ein zweiter SSS zu beantragen, sobald die 10 %-Grenze regelmässig überschritten wird. Regelmässig bedeutet, dass der Anteil in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden mehr als 10 % beträgt. Ist dies der Fall, ist ab der dritten Steuerperiode ein zweiter SSS anzuwenden.

 

Die Umsätze von Tätigkeiten, für die der gleiche SSS gilt, sind bei der Abklärung, ob die 10 %-Grenze überschritten wird, immer zusammenzuzählen.

 

Beispiel 1
Anja Müller erbringt kosmetische Dienstleistungen und handelt mit Kosmetika. Anfänglich sind die Handelsumsätze sehr gering, weshalb ihr die ESTV lediglich den SSS von 5,1 % für „Kosmetiksalon“ bewilligt. Im Laufe der Jahre nimmt der Verkaufsumsatz jedoch deutlich zu und übertrifft im vierten und fünften Jahr die Limite von 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen. Ab dem sechsten Jahr kann Anja Müller deshalb einen zweiten SSS von 2,0 % für „Kosmetische Produkte: Handel“ beantragen.

 

Praxisänderung
Nimmt der Anteil derjenigen Tätigkeit, mit der weniger als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes erzielt wird, sprunghaft zu, gilt diese Tätigkeit als neue Tätigkeit und es kommen die bei neuen Tätigkeiten geltenden Regeln zur Anwendung (Art. 86 Abs. 2 Bst. a MWSTV sowie die vorstehenden Ausführungen in dieser Ziffer).

 

Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils liegt vor, wenn:

  • die andere Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, ODER

  • der Umsatzanteil der Tätigkeit so stark zunimmt, dass er über die ganze Steuerperiode betrachtet voraussichtlich mindestens 25 % betragen wird.

 

Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, wird der zweite SSS rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode bewilligt.

 

Es empfiehlt sich, die Überlegungen betreffend den voraussichtlichen Umsatzanteil schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.

 

Bis Ende 2022 ist diese neue Praxis nur anzuwenden, wenn sie für die steuerpflichtige Person günstiger als die bisherige Praxis ist.

 

Beispiel 2
Die Ristorante AG ist seit 2013 steuerpflichtig und rechnet mit SSS ab. Der Take-away-Umsatz betrug immer zwischen 3 % und 8 % des steuerbaren Gesamtumsatzes. Sie rechnet deshalb alle Umsätze mit dem SSS von 5,1 % ab. Aufgrund der Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung von Covid-19 muss sie ab dem 17. März 2020 das Restaurant schliessen. Um die Angestellten weiterbeschäftigen zu können, bietet sie aber weiterhin den Take-away-Service an. Die Kundinnen und Kunden können Pasta und Pizza telefonisch oder elektronisch bestellen und abholen. Im Zeitraum zwischen der Schliessung und der Wiedereröffnung des Restaurants werden also ausschliesslich Take-away-Leistungen erbracht. Die Ristorante AG erhält deshalb rückwirkend auf den 1. Januar 2020 den SSS von 0,6 % für «Take-away ohne Konsumationsmöglichkeit*».

 

Beispiel 3
Die Elektro GmbH erbringt Elektroinstallationsarbeiten (Umsatzanteil zwischen 93 % und 96 %) und verkauft Elektroteile, die sie selbst herstellt (Umsatzanteil zwischen 4 % und 7 %). Sie rechnet deshalb den gesamten Umsatz mit dem SSS von 4,3 % ab. Da es ihr gelungen ist, die Elektroteile deutlich günstiger und qualitativ besser herzustellen, steigt die Nachfrage im Mai 2021 stark an. Die Elektro GmbH rechnet für die Steuerperiode 2021 mit einem Umsatzanteil von 30 %. Sie erhält deshalb für diese Elektroteile rückwirkend auf den 1. Januar 2021 den SSS von 3,5 % für «Herstellung von zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen, soweit nicht anderswo genannt».

 

Beispiel 4
Der Sportmasseur Max Muster erbringt Massageleistungen (Umsatzanteil zwischen 94% und 97 %) und verkauft Massageöle und ähnliche Produkte (Umsatzanteil zwischen 3 % und 6 %). Er rechnet deshalb den ganzen Umsatz mit dem SSS von 5,9 % ab. Infolge eines Unfalls kann er ab dem 16. August 2022 seiner Massagetätigkeit nur noch sehr eingeschränkt nachgehen. Er intensiviert deshalb den Produkteverkauf. Er geht davon aus, dass er damit in der Steuerperiode 2022 20 % des Gesamtumsatzes erzielen wird. Hier liegt keine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils vor und es wird ihm kein zweiter SSS bewilligt.

 

Wechselt eine steuerpflichtige Person von der effektiven Abrechnungsmethode zur Abrechnung mit SSS, werden ihr zwei SSS bewilligt, wenn der Anteil der zweiten Tätigkeit in den zwei Steuerperioden vor dem Wechsel jeweils mehr als 10 % des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen betragen hat.

 

Beispiele (in allen Fällen werden ausschliesslich steuerbare Leistungen erbracht)

  • Bäckerei (60 % des Gesamtumsatzes; SSS 0,6 %) mit Tea-Room (40 % des Gesamtumsatzes; SSS 5,1 %): Es werden die zwei SSS von 0,6 % und 5,1 % bewilligt. Die Umsätze der Bäckerei sind mit dem SSS von 0,6 % und jene aus dem Betrieb des Tea-Rooms mit 5,1 % zu versteuern.

  • Kaminfeger (92 % des Gesamtumsatzes; SSS 5,9 %) / Dachdecker (8 % des Gesamtumsatzes; SSS 3,5 %): Es wird nur der SSS von 5,9 % bewilligt.

  • Gartenbau (91 % des Gesamtumsatzes, SSS von 4,3 %) / gesondert fakturierte Pflanzenlieferungen (9 % des Gesamtumsatzes, SSS von 0,6 %): Es wird nur der SSS von 4,3 % bewilligt.

  • Kiosk (91 % des Gesamtumsatzes wird mit Handel erzielt [SSS 0,6 %] / 9 % des Gesamtumsatzes stammen aus Provisionseinnahmen [SSS 6,5 %]): Die gesamten Einnahmen des Kiosks sind zum SSS von 0,6 % zu versteuern.

 

Wird die 10 %-Grenze in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden nicht mehr überschritten, so fällt die Bewilligung für die Anwendung des zweiten SSS auf den Beginn der dritten Steuerperiode dahin.

 

Die für die Anwendung der SSS-Methode geltenden Limiten (Jahresumsatz von höchstens CHF 5,005 Mio. und Steuerschuld pro Jahr von nicht mehr als CHF 103‘000) dürfen gesamthaft nicht überschritten werden ( Ziff. 1.3.1 und 1.3.2).

 

Beispiel
Die Edelweiss AG betreibt ein Hotel mit angegliedertem Restaurant. Die Umsätze und die - mit den entsprechenden SSS berechnete - Steuerschuld betragen:

 

Umsatzart

Umsatz

pro Jahr (in CHF)

zugehöriger SSS

Steuerschuld (in CHF)

Beherbergung inkl. Frühstück

1'900'000

2.0 %

  38'000

Verpflegung und Getränke

1'350'000

5.1 %

  68'850

Total

3'250'000

 

106'850

 

Die Edelweiss AG ist nicht zur Anwendung der SSS-Methode berechtigt, da die Steuerschuld mehr als 103’000 Franken im Jahr beträgt.

 

Praxisänderung per 07.04.2020 (betreffend Gültigkeit;  MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


07.04.2020
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