Bei steuerpflichtigen Personen, die drei oder mehr Tätigkeiten ausüben, die für sich allein betrachtet mit verschiedenen SSS abzurechnen wären, gelangen gemäss den Artikeln 86 - 88 MWSTV für die Zuteilung der zwei SSS folgende Regeln zur Anwendung:
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Zunächst wird der höchste SSS bewilligt, der für die verschiedenen Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person gilt. Zu berücksichtigen sind dabei nur diejenigen Tätigkeiten, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 % beträgt.
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Den zweiten SSS kann die steuerpflichtige Person unter jenen SSS auswählen, die für ihre übrigen Tätigkeiten vorgesehen sind. Auch hier können nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 % beträgt.
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Die Umsätze von Tätigkeiten, für die der gleiche SSS gilt, sind bei der Abklärung, ob die 10 %-Grenze überschritten wird, immer zusammenzuzählen.
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Liegt der SSS einer Tätigkeit über dem niedrigeren bewilligten SSS, dann sind die damit erzielten Umsätze zum höheren bewilligten SSS abzurechnen. In den übrigen Fällen sind sie zum niedrigeren bewilligten SSS zu deklarieren.
Beispiel 1
Tätigkeit
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SSS
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Umsatz -anteil
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Variante A
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Variante B
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Restaurant
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5,1 %
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62 %
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5,1 %
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6,5 %
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Ferienwohnungs-
vermietung
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2,0 %
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8 %
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5,1 %
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6,5 %
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Zurverfügungstellen
von Personal
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6,5 %
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14 %
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6,5 %
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6,5 %
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Pizza-Kurier
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0,1%
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16 %
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5,1 %
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0,1 %
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Als erster SSS wird der Satz von 6,5 % bewilligt. Die steuerpflichtige Person kann als zweiten SSS entweder den SSS von 5,1 % (Variante A) oder den SSS von 0,1 % (Variante B) wählen. Mit der Variante A ergibt sich im vorliegenden Fall eine geringere Steuerschuld als mit der Variante B. Infolge der 10 %-Regel ist es hingegen nicht möglich, als zweiten Satz den SSS von 2,0 % zu wählen. Vorstehende Tabelle zeigt auch für die beiden Varianten auf, welche Umsätze die steuerpflichtige Person in der MWST-Abrechnung zu welchen SSS abrechnen muss.
Beispiel 2
Tätigkeit
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SSS
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Umsatz -anteil
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Variante A
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Variante B
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Restaurant
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5,1 %
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62 %
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5,1 %
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5,1 %
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Ferienwohnungs-
vermietung
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2,0 %
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14 %
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2,0 %
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5,1 %
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Zurverfügungstellen
von Personal
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6,5 %
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8 %
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5,1 %
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5,1 %
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Pizza-Kurier
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0,1 %
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16 %
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2,0 %
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0,1 %
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Als erster SSS wird in diesem Beispiel der Satz von 5,1 % bewilligt. Der SSS von 6,5 % für das Zurverfügungstellen von Personal wird nicht bewilligt, weil der Umsatzanteil nicht mehr als 10 % beträgt. Daneben kann die steuerpflichtige Person entweder den SSS von 2,0 % (Variante A) oder den SSS von 0,1 % (Variante B) wählen. Variante A ist im vorliegenden Fall für die steuerpflichtige Person die vorteilhaftere Variante. Aus vorstehender Tabelle ist auch für beide Varianten ersichtlich, welche Umsätze die steuerpflichtige Person in der MWST-Abrechnung zu welchen SSS abrechnen muss.
Die einmal gewählte Aufteilung ist mindestens eine ganze Steuerperiode anzuwenden, sofern im Laufe der Steuerperiode keine Tätigkeit wegfällt und keine neue Tätigkeit hinzukommt.

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Verändern sich die Tätigkeiten und/oder die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der SSS notwendig wird, hat sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung zu setzen.
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