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Es gibt diverse Branchen und Tätigkeiten, bei denen die Anwendung der 10 %-Regel ( Ziff. 17.2) zu schwerfälligen und für die steuerpflichtige Person kaum anwendbaren Lösungen führen würde. Dies ist bei sog. Mischbranchen der Fall. Darunter sind Branchen zu verstehen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen SSS abzurechnen wären (Art. 89 MWSTV). In den Branchenlisten in den Ziffern 18 und 19 sind die Mischbranchen mit einem Stern gekennzeichnet. Ausserdem ist für jede Mischbranche angegeben, welches die steuerbare Haupttätigkeit und welches die steuerbaren branchenüblichen Nebentätigkeiten sind.

 

Bei diesen Branchen und Tätigkeiten kommt in Bezug auf die branchenüblichen Nebentätigkeiten obligatorisch die 50 %-Regel zur Anwendung. Auch bei der 50 %-Regel kommt es auf die Regelmässigkeit an, mit der die Limite überschritten wird ( Ziff. 17.2.1).

 

Beispiel 1
Eine typische Mischbranche ist das Sportgeschäft. Nebst dem Handel mit Sportartikeln und Sportkleidern (SSS 2,0 %) werden auch Sportartikel vermietet (SSS 2,8 %) sowie Ski- und Snowboardservicearbeiten (SSS 5,1 %) ausgeführt. Würde man bei Sportgeschäften die 10 %- Regel anwenden, müsste wohl jede steuerpflichtige Person mit zwei SSS abrechnen, so dass ein wesentlicher Teil der Vereinfachung, die mit der SSS-Methode erreicht werden soll, zunichte gemacht würde. Mit der 50 %-Regel können diese Probleme behoben werden. Stammen bei einem Sportgeschäft nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen aus der Vermietung oder aus Ski- und Snowboardservicearbeiten, wird nur der SSS von 2,0 % bewilligt und der gesamte Umsatz ist mit diesem SSS zu versteuern. Die Umsätze aus Vermietung und aus dem Ski- und Snowboardservice sind im genannten Beispiel nicht zu addieren, um die 50 %-Limite zu prüfen, weil für diese beiden Tätigkeiten unterschiedliche SSS gelten.

 

Nur Umsätze aus branchenüblichen Nebentätigkeiten, für die der gleiche SSS gilt, sind bei der Abklärung der 50 %-Regel zu addieren.

 

Praxisänderung

Nimmt der Anteil der Nebentätigkeit am steuerbaren Gesamtumsatz sprunghaft zu, gilt diese Tätigkeit als neue Tätigkeit und es kommen die bei neuen Tätigkeiten geltenden Regeln zur Anwendung (Art. 89 Abs. 4 Bst. a MWSTV).

 

Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils liegt vor, wenn:

  • die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, UND

  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50 % des Gesamtumsatzes erzielt werden.

 

Sind beide Bedingungen erfüllt, wird der zweite SSS rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode bewilligt.

 

Es empfiehlt sich, die Überlegungen betreffend den voraussichtlichen Umsatzanteil der Nebentätigkeit schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.

 

Bis Ende 2022 ist diese neue Praxis nur anzuwenden, wenn sie für die steuerpflichtige Person günstiger als die bisherige Praxis ist.

 

Beispiel 2
Melanie Muster (Einfraubetrieb) betreibt einen Coiffeursalon und verkauft Haarpflegeprodukte. Der Anteil des Handels am Gesamtumsatz beträgt jeweils rund 25 %. Im Februar 2021 verletzt sie sich in den Skiferien schwer. Sie kann deshalb 6 Monate lang keine Coiffeurleistungen erbringen und widmet sich vermehrt dem Handel. Sie rechnet damit, dass sie in der Steuerperiode 2021 rund 60 % des Umsatzes mit dem Handel mit Haarpflegeprodukten erzielen wird. Sie erhält deshalb für den Handel rückwirkend auf den 1. Januar 2021 den SSS von 2,0 %.

 

Beispiel 3
Die mit dem SSS von 2,0 % abrechnende Uhren/Bijouterie AG erzielt jeweils zwischen 80 % und 90 % des Umsatzes mit dem Handel mit Uhren und Schmuck und 10 % bis 20 % mit Reparatur- und Servicearbeiten. Aufgrund der Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung von Covid-19 muss sie ab dem 17. März 2020 den Handel einstellen und kann nur noch Reparatur- und Servicearbeiten anbieten. Im Zeitraum zwischen der Schliessung und der Wiedereröffnung des Ladens werden also nur noch Reparatur- und Servicearbeiten erbracht. Die Uhren/Bijouterie AG rechnet damit, dass sie in der Steuerperiode 2020 rund 40 % des Umsatzes mit Reparatur- und Servicearbeiten erzielen wird. Sie kann deshalb diese Arbeiten weiterhin mit dem SSS von 2,0 % abrechnen.

 

Übt eine steuerpflichtige Person, die in einer Mischbranche tätig ist, noch eine branchenfremde Tätigkeit aus, gilt für diese Tätigkeit die 10 %-Limite. Dies wäre beispielsweise bei einem Sportgeschäft der Fall, das auch noch Umsätze aus dem Vermieten von Ferienwohnungen oder aus dem Betreiben eines Tea-Rooms erzielt.

 

Sobald die 50 %-Limite überschritten ist, gelangen für die einzelnen Tätigkeiten die allgemeinen Zuteilungskriterien gemäss Ziffer 17.2 zur Anwendung.

 

Beispiel 1
Quartierladen
Bei Quartierläden gilt die 50 %-Regel für die Lieferung von Gegenständen, die zum Normalsatz steuerbar sind.

 

Tätigkeit

Umsatz

SSS *

Mögliche

Zuteilungen
der SSS

 

in CHF

in %

in %

 

A

B

Gegenstände zum

reduzierten Satz

200'000

34.5 %

34.5 %

0.6 %

1.2 %

0.6 %

Alkoholhaltige Getränke

160'000

27.6 %

53.4 %

1.2 %

1.2 %

2.0 %

Zigaretten, Zigarren

150'000

25.9 %

1.2 %

1.2 %

2.0 %

Waschmittel,

Körperpflegemittel u.dgl.

40'000

6.9 %

12.1 %

2.0 %

2.0 %

2.0 %

Haushaltwaren

(Pfannen, Batterien usw.)

30'000

5.2 %

2.0 %

2.0 %

2.0 %

Gesamtumsatz

580'000

100.0 %

 

 

 

 

*

Saldosteuersatz, wie er gemäss den Ziffern 18 und 19 für die einzelnen Tätigkeiten gilt.

 

Mit 53,4 % ist die 50 %-Limite überschritten, weshalb für die einzelnen Tätigkeiten die üblichen Zuteilungskriterien gemäss Ziffer 17.2 gelten. Da der Anteil der Umsätze, für die der SSS von 2,0 % gilt, mehr als 10 % des Umsatzes aus steuerbaren Leistungen beträgt, ist der SSS von 2,0 % obligatorisch zuzuteilen. Als zweiten SSS kann die steuerpflichtige Person entweder den SSS von 1,2 % oder den SSS von 0,6 % wählen. In diesem Beispiel ist die Variante A die günstigere Variante
 

Beispiel 2
Sportgeschäft mit Tea-Room
Zur Abklärung, ob die 50 %-Limite überschritten wurde, ist nicht der Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen, sondern nur der Umsatz des Sportgeschäfts heranzuziehen. Das Tea-Room ist branchenfremd, weshalb hierfür die 10 %-Regel zur Anwendung kommt: Da diese Limite überschritten ist, wird für das Tea-Room der SSS von 5,1 % bewilligt.

 

Tätigkeit

Umsatz

SSS *

Mögliche

Zuteilungen
der SSS

 

in CHF

in %

in %

 

A

B

Handel mit Sportkleidern

und -artikeln

350'000

30.4 %

36.8 %

2.0 %

2.0 %

5.1 %

Vermietung von

Sportartikeln

450'000

39.1 %

47.4 %

2.8 %

2.0 %

5.1 %

Ski- und Snowboardservice

150'000

13.0 %

15.8 %

5.1 %

2.0 %

5.1 %

Tea-Room

200'000

17.4 %

 

5.1 %

5.1 %

5.1 %

Massgebendes Total

für 50%-Regel

950'000

 

100.0 %

 

 

 

Gesamtumsatz

1'150'000

100.0 %

 

 

 

 

*

Saldosteuersatz, wie er gemäss den Ziffern 18 und 19 für die einzelnen Tätigkeiten gilt.

 

Da weder die Umsätze aus der Vermietung von Sportartikeln noch jene aus dem Ski- und Snowboardservice die 50 %-Limite des Sportgeschäfts-Umsatzes übersteigen, wird für das Sportgeschäft der SSS von 2,0 % bewilligt. Der ganze Sportgeschäfts-Umsatz ist in diesem Fall mit dem SSS von 2,0 % und der Tea-Room-Umsatz mit dem SSS von 5,1 % abzurechnen (Variante A). Ebenfalls zulässig wäre, dass die steuerpflichtige Person freiwillig auf die Zuteilung eines zweiten, niedrigeren SSS verzichtet und den Gesamtumsatz ihres Unternehmens mit dem SSS von 5,1 % deklariert (Variante B). 
 

Weitere Beispiele

  • Drogerie (50 %-Regel für Lieferung von Parfümeriewaren):

    Es gilt der SSS von 1,2 %. Werden regelmässig mehr als 50 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen mit dem Verkauf von Parfümerieartikeln erzielt, ist dieser Umsatzanteil mit dem SSS von 2,0 % zu versteuern.

  • Bäckerei (50 %-Regel für die Lieferung von Gegenständen, die zum Normalsatz steuerbar sind):

    Es gilt der SSS von 0,6 %. Nebst den Backwaren wird häufig auch mit zugekauften Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs gehandelt, teilweise auch mit alkoholischen Getränken. Stammen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes der Bäckerei aus dem Verkauf von alkoholischen Getränken und Zigaretten, ist hierfür ein zweiter SSS von 1,2 % zuzuteilen. Übertrifft der Umsatz aus dem Handel mit anderen zum Normalsatz steuerbaren Gegenständen die 50 %-Marke, gilt hierfür der SSS von 2,0 %.

    Wird neben der Bäckerei allerdings noch ein Tea-Room betrieben, ist diesbezüglich die 10 %-Regel anzuwenden. Übersteigt also der Umsatz des Tea-Rooms regelmässig 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen, gilt hierfür der SSS von 5,1 %.

 

Praxisänderung per 07.04.2020 (betreffend Gültigkeit;  MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


07.04.2020
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