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(Art. 90 Abs. 3 MWSTV)
 
Imbissbars/Imbissstände mit Konsumationseinrichtung können ihre Umsätze beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ohne weiteren Nachweis auf einfache Art wie folgt aufteilen:

 

Sitz-/Stehplätze

Organisatorische
Trennung

Versteuerung

max. 20

ja

Gastgewerbliche Umsätze zum SSS von 5,1 % und Take-away-Umsätze zum SSS von 0,6 %

(10 %-Regel ist zu beachten)

max. 20

nein

Je 50 % des Gesamtumsatzes zum SSS von 5,1 % und zum SSS von 0,6 %

mehr als 20

ja

Gastgewerbliche Umsätze zum SSS von 5,1 % und Take-away-Umsätze zum SSS von 0,6 %

(10 %-Regel ist zu beachten)

mehr als 20

nein

Gesamtumsatz zum SSS von 5,1 %

 

Näheres zur organisatorischen Trennung der gastgewerblichen von den Take-away-Leistungen findet sich in der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe.

 

Weiter besteht bei bestimmten Anlässen wie Filmvorführungen, Konzerte, Fussballspiele ( MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe) die Möglichkeit, ohne weiteren Nachweis 80 % der Umsätze zum SSS von 0,6 % und 20 % zum SSS von 5,1 % abzurechnen.

 


23.03.2018
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