Bei den SSS handelt es sich um Multiplikatoren. Der Umsatz inklusive MWST ist mit dem bewilligten SSS zu multiplizieren (
Ziff. 1.2).

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Wer im Bereich der Herstellung oder der Bearbeitung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen tätig ist, hat die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.
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Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Als Material gilt beispielsweise:
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bei einem Bodenleger: der Teppich, das Parkett, das Laminat, der Kork, die Fussleisten;
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bei einem Plattenleger: die Stein- und Keramikplatten;
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bei einem Schreiner: die Türen, Fenster, Einbauschränke oder Teile davon, Balken, Täfer, Glasscheiben;
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bei einer mechanischen Werkstätte: die zu bearbeitenden Werkstücke aus Metall, Kunststoff.
Für Akkordarbeiten, Anschlägerarbeiten, Lohnarbeiten, Montagearbeiten und reine Bearbeitungen von Gegenständen kommen die dafür vorgesehenen SSS zur Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der Akkordant, Anschläger, Lohnarbeiter, Bearbeiter und der Montagetrupp das Hilfs- oder Kleinmaterial selbst einkauft. Als Hilfs- oder Kleinmaterial gilt beispielsweise:
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bei einem Bodenleger: der Kleber, der Fugenkitt, der Versiegelungslack, das Öl, die Dübel und Schrauben;
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bei einem Plattenleger: der Kleber, die Fugenmasse, der Silikonkitt;
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bei einem Schreiner: die Schrauben, Nägel und Dübel, der Leim, der Befestigungsschaum;
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bei einer mechanischen Werkstätte: der Schweissdraht, das Öl zur Kühlung der Maschine.
Beispiel
Die Schreinerei AG rechnet mit dem SSS von 3,5 % ab. In der Regel kauft sie das Material (Fenster, Türen, Einbauschränke usw.) zur Erbringung ihrer Leistungen selbst ein. Manchmal wird das Material jedoch vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Anteil solcher Umsätze beträgt regelmässig mehr als 10 % des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen. Die Schreinerei AG hat deshalb für diese Umsätze den SSS von 6,5 % (Stichwort: „Akkordunternehmen/Anschläger im Baugewerbe“) zu beantragen. Ob die Schreinerei AG bei diesen Leistungen das Hilfsmaterial wie Schrauben, Dübel und Leim selbst einkauft oder ebenfalls vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt erhält, spielt keine Rolle.

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Die Mischbranchen sind in den nachfolgenden Aufstellungen mit einem Stern gekennzeichnet. Die branchenübliche steuerbare Haupttätigkeit steht in der ersten Tabellenspalte. Die branchenüblichen steuerbaren Nebentätigkeiten, für welche die 50 %-Regel nach Artikel 89 Absatz 3 MWSTV ( Ziff. 17.3) gilt, stehen in der zweiten Tabellenspalte.
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Beim Grosshandel kommt der SSS zur Anwendung, der für den Detailhandel mit gleichartigen Gegenständen gilt. So erhält beispielsweise ein im Grosshandel mit Möbeln tätiges Unternehmen den gleichen SSS von 2,0 % wie ein Möbelgeschäft.
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